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Giroscheckverkehr zugelassen. Für die Ver-
wahrung der Kapitalurkunden ist in jeder Ge-
meinde ein vom Rechner unabhängiger Kapital-
briefverwahrer aufzustellen.
2. Die Bewirtschaftung der Waldun-
gen der Gemeinden sowie der Stiftungen und
sonstigen öffentlichen Körperschaften ist durch
das Körperschaftsforstgesetz vom 19. Februar 1902
geregelt. Hiernach muß für alle Körperschafts-,
also auch für die Gemeindewaldungen die Auf-
stellung der Wirtschafts- und Betriebspläne, die
Ausführung derselben und die technische Betriebs-
führung durch Sachverständige geschehen, welche
die Befähigung für den Staatsforstdienst erlangt
haben. Die Wahl dieser Sachverständigen bleibt
den Körperschaften überlassen; sie können für
sich allein oder in Gemeinschaft mit anderen
Waldeigentümern eigene Sachverständige an-
stellen. Unterlassen sie dies, so geht die tech-
nische Wirtschaftsführung auf mindestens 10 Jahre
auf den Kgl. Oberförster über, wofür der Wald-
eigentümer jährlich 80 Pfennige für den Hektar
an die Staatskasse zu vergüten hat. Die Aufsicht
über die Bewirtschaftung der Körperschafts-
waldungen wird in Unterordnung unter das Mi-
nisterium des Innern durch die Körperschafts-
forstdirektion, die Kreisregierungen (in den großen
und mittleren Städten) und die Oberämter aus-
geübt. Die Körperschaftsforstdirektion
besteht aus ordentlichen Mitgliedern (Vorstand
und 4 forsttechnische Mitglieder der Forst-
direktion, 2 Beamte aus dem Departement des
Innern) und außerordentlichen Mitgliedern ohne
Stimmrecht (die übrigen forsttechnischen Mit-
glieder der Forstdirektion), außerdem aus 2 vom
Ministerium desInnern auf die Dauer von 6 Jahren
zu ernennenden körperschaftlichen Beamten als