Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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stimmberechtigten Mitgliedern; bezüglich der 
Forstdirektion vgl. 8 50, II, 1. Die Feststellung 
der jährlichen Einnahmen- und Ausgabenetats auf 
Grund des Betriebsplans sowie die Verfügung 
über den Ertrag der Waldungen ist Sache der 
Verwaltungsorgane der Körperschaften. 
3. DenkmälerderKunstunddesAlter- 
tums, Urkunden und wertvolle Akten. 
Erstere dürfen nur nach vorheriger rechtzeitiger 
Benachrichtigung des Konservatoriums vater- 
ländischer Kunst- und Altertumsdenkmale ver- 
äußert, beseitigt, ausgebessert oder sonst ver- 
ändert werden, letztere dürfen nur nach Benach- 
richtigung der Direktion des Geheimen Haus- und 
Staatsarchivs veräußert oder vernichtet werden. 
Außerdem hat in allen Fällen der Staat ein Vor- 
kaufsrecht nach den Bestimmungen des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs. 
4. Das Grundstocksvermögen, das sich 
in den Liegenschaftsgrundstock und den Geld- 
grundstock scheidet, muß ungeschmälert erhalten 
bleiben. Der Geldgrundstock muß verzinslich an- 
gelegt sein. Diejenigen Einnahmen, welche dem 
Grundstocksvermögen zuzuschlagen sind, sowie die 
Ausgaben, welche dem Grundstock entnommen 
werden dürfen, sind näher bezeichnet. Abgesehen 
hiervon dürfen Grundstocksmittel zu laufenden 
Ausgaben nur mit Genehmigung der Kreisregie- 
rung und für die Regel nur gegen vollständigen 
Wiederersatz aus Mitteln der laufenden Verwal- 
tung verwendet werden. 
5. Die laufende Verwaltung wird auf 
Grund eines jährlichen Voranschlags über die 
Einnahmen und Ausgaben und der Beschluß- 
fassung über die Aufbringung der im Fall der 
Unzulänglichkeit der Einnahmen zur Deckung der 
Ausgaben erforderlichen Mittel geführt. Für die 
Bazille, Württemberg. 12
	        
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