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kleineren Städte und Landgemeinden ist die Form
des Voranschlags in der Vollzugsverfügung zur
Gemeindeordnung vorgeschrieben. Das Rech-
nungsjahr der Gemeinden fällt mit dem des Staats
zusammen (zurZeit vom 1. April bis zum 31. März
des nächsten Jahrs). Der Voranschlag wird durch
Beschluß der Gemeindekollegien festgestellt;
wenn in einer kleineren Stadt oder Landgemeinde
ein einzelner Gemeindesteuerpflichtiger mindestens
1/4 der gesamten auf Grundeigentum, Gebäude und
Gewerbe fallenden Gemeindeumlagen (IX,1) zu
bezahlen hat, so ist diesem zuvor Gelegenheit
zur Äußerung zu geben. Der Voranschlag der
großen und mittleren Städte ist der Kreisregie-
rung, derjenige der sonstigen Gemeinden dem
Oberamt in Abschrift vorzulegen und von diesen
nach Beseitigung etwaiger Anstände für vollzieh-
bar zu erklären.
6. Die Gemeindeausgaben. Ihre An-
weisung auf die Gemeindekasse erfolgt durch den
Gemeinderat; ausnahmsweise ist auch, aber nur
zur vorläufigen Anweisung, der Ortsvorsteher
befugt. Außerdem kann ihm aber durch Ge-
meindesatzung die Ermächtigung zur Anweisung
für einzelne bestimmt zu bezeichnende Fälle ge-
geben werden. Auch kann in Gemeinden, in wel-
chen mit der unmittelbaren Ausübung der Armen-
fürsorge besondere Armenpfleger betraut sind,
diesen durch Gemeindesatzung die Ermächtigung
zur Anweisung von Unterstützungen innerhalb
bestimmter Grenzen eingeräumt werden. Zu Aus-
gaben, welche nicht auf einer rechtlichen Ver-
bindlichkeit der Gemeinde beruhen und im Vor-
anschlag nicht oder nicht in der erforderlichen
Höhe vorgesehen sind, muß die Genehmigung des
Bürgerausschusses eingeholt werden. Ob Liefe-
rungen und sonstige Arbeiten für die Gemeinde