Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Gemeinde aufzustellenden Rechnungsverständigen 
(Gemeinderevisor), der die niedere Verwal- 
tungsdienstprüfung erstanden haben muß, zur 
Prüfung übergeben. Nach Erledigung etwaiger 
Anstände übergibt der Ortsvorsteher die Rech- 
nung den Gemeindekollegien zur Durchsicht und 
zur Beschlußfassung über die Anerkennung der 
Rechnung und die Entlastung des Rechners 
(Rechnungsabhör). Hierauf wird die Rech- 
nung der Kreisregierung zur Nachprüfung vor- 
gelegt; bei etwaigen Anständen erläßt diese die 
notwendigen Verfügungen. In den kleineren 
Städten und Landgemeinden dagegen wird die 
Rechnung nach ihrer öffentlichen Auflegung den 
Gemeindekollegien zur Durchsicht übergeben und 
hierauf dem Oberamt zur Prüfung vorgelegt. 
Nach Beseitigung der vom Oberamt gefundenen 
Anstände wird von den Gemeindekollegien unter 
Zustimmung des Oberamts dem Rechner Ent- 
lastung erteilt (Rechnungsabhör). 
Über die Rechnungs- und Kassenkon- 
trolle während des Rechnungsjahrs ent- 
hält die Vollz.-Verf. zur Gemeindeordnung aus- 
führliche Vorschriften. 
10. Die Hilfsbeamten für das Ge- 
meinderechnungswesen (Verwaltungs- 
aktuare) müssen die niedere oder höhere Ver- 
waltungsdienstprüfung im Departement des Innern 
erstanden haben. Die Verwaltungsaktuare sind 
Beamte der Amtskörperschaft und haben die Auf- 
gabe, in kleineren Städten und Landgemeinden die 
Ortsvorsteher und Gemeindepfleger in den diesen 
obliegenden Geschäften der Vermögensverwaltung 
zu unterstützen. Sie werden durch die Amtsver- 
sammlung mit Genehmigung der Kreisregierung 
bestellt. Zu diesem Zweck werden die in Be- 
tracht kommenden Gemeinden jedes Oberamts-
	        
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