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bezirks durch die Kreisregierung auf den Vor-
schlag des Bezirksrats in Verwaltungsbezirke ein-
geteilt, für deren jeden ein Verwaltungsaktuar zu
bestellen ist. Die Belohnung der Verwaltungs-
aktuare wird von der Amtsversammlung mit Ge-
nehmigung der Kreisregierung innerhalb des in
der Vollzugsverfügung aufgestellten Rahmens be-
stimmt. Die von den betreffenden (Gremeinden an
die Amtskörperschaft zu bezahlenden Vergütun-
gen werden von der Kreisregierung festgesetzt.
Die Verwaltungsaktuare sind übrigens in den
anderen Zweigen der Verwaltung die Vertrauens-
männer der Ortsvorsteher kleinerer Gemeinden
und haben so einen über ihre eigentliche Aufgabe
hinausgehenden Einfluß auf die Gemeinde- und
Bezirksverwaltung.
IX. Die Gemeindesteuern. Nach dem Gesetz
vom 8. August 1903 betr. die Besteuerungsrechte
der Gemeinden und Amtskörperschaften (Reg.-Bl.
S. 397) sind die Gemeinden zur Erhebung folgen-
der Steuern befugt:
l. Die Gemeindeumlage auf Grund-
eigentum, Gebäude und Gewerbe, der sog.
Gemeindeschaden. Reichen zur Deckung der
Ausgaben die Erträgnisse des Gemeindevermögens
und die unter Ziffer 2—7 genannten Steuern nicht
aus, so ist der Fehlbetrag durch Umlage auf die
zur Gemeinde gehörigen Grundstücke, Gebäude
und Gewerbe aufzubringen, und zwar ohne irgend-
welche Beschränkung. Maßgebend für die Um-
lage ist neben dem Gesetz vom 8. August 1903
betr. die Besteuerungsrechte der Gemeinden das
Gesetz betr. die Grund-, Gebäude- und Gewerbe-
steuer vqm 8. August 1903 (Reg.-Bl. S. 344). Der
Umlage werden die staatlichen Steuerkataster,
d.h. die Verzeichnisse der steuerpflichtigen Grund.
stücke, Gebäude und Gewerbe zugrunde gelegt.