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besitz sowie die Reichsbankhauptstelle nebst ihren
Zweiganstalten.
4. Die Wohnsteuer darf neben dem Ge-
meindeschaden erhoben werden, wenn dieser mehr
als 2% der Gesamtkatastersumme beträgt und
muß erhoben werden, wenn er mehr als 6% be-
trägt. Steuerpflichtig sind alle im Gemeindebezirk
wohnenden und selbständig auf eigene Rechnung
lebenden Personen, welche in der Gemeinde am
1. April ihren Wohnsitz haben. Die Wohnsteuer
ist eine Personalabgabe und beträgt für einen
Mann 2 Mark, für eine selbständige Frau 1 Mark.
Sie verjährt'in 3 Jahren.
5. Die Einführung von Verbrauchsab-
gaben auf Bier, Gas und Elektrizität
kann von den Ministerien des Innern und der
Finanzen denjenigen Gemeinden gestattet werden,
in welchen der Gemeindeschaden mehr als 40% der
Gesamtkataster beträgt, aber nur insolange, als
er nicht unter 2% sinkt. Der Höchstbetrag der
Bierabgabe richtet sich nach den jeweiligen reichs-
rechtlichen Bestimmungen und beläuft sich hier-
nach (deutscher Zollvereinsvertrag vom 8. Juli
1867; Reichsverfassung Art. 40) auf 65 Pfennig _
für das Hektoliter; der Höchstbetrag der Gas-
abgabe ist 4 Pfennig für den Kubikmeter, der
Elektrizitätsabgabe 15 Pfennig für 1000 Watt-
stunden. Von der Gas- und Elektrizitätsabgabe
bleibt der Verbrauch für Zwecke der Zivilliste
und der Staatsanstalten sowie jeder Verbrauch,
der zur Erzeugung von Betriebskraft dient, frei.
Eine von den bürgerlichen Kollegien mit Ge-
nehmigung der Ministerien des Innern und der
Finanzen zu erlassende Abgabenordnung hat die
näheren Vorschriften zu geben.
6. DieGrundstücksumsatzsteuer kann
von den Ministerien des Innern und der Finanzen