1. Abschnitt. Verfassungsgeschichte und
staatsrechtliche Natur des Königreichs
Württemberg.
$1. Verfassungsgeschichte des Königreichs
Württemberg.
I. Die Zeit bis zur französischen Revolution
von 1789. Die zusammenhängende Geschichte des
Regentenhauses und Landes Württemberg läßt
sich bis ins 13. Jahrhundert (etwa 1238, Graf
Ulrich der Stifter) verfolgen. Seitdem hat sich
die Regierung im Mannesstamm des Hauses
‚Württemberg vererbt. Die Grafschaft wurde
im Jahre 1495 Herzogtum, indem auf dem
‚Wormser Reichstag von 1495 Graf Eberhard im
Bart (nicht zu verwechseln mit dem aus den
Uhlandschen Gedichten bekannten älteren Grafen
Eberhard dem Greiner, „dem alten Rauschebart‘‘)
durch Kaiser Maximilian I. zum Herzog erhoben
wurde.
In der Geschichte Württembergs ist von all-
gemeinem Interesse die Tatsache, daß sich in der
Regierung des Landes schon frühzeitig Spuren
einer Verfassungsentwicklung zeigen. Be-
sonders bemerkenswert ist in dieser Beziehung der
Tübinger Vertrag vom 8. Juli 1514, der zwischen
dem Herzog Ulrich einerseits, den Prälaten
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