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kommenheit des Königs. Die praktische Folge
hiervon ist, daß dem König alle Hoheitsrechte
zustehen, welche ihm nicht ausdrücklich entzogen,
dem Landtag dagegen nur die, welche ihm aus-
drücklich übertragen sind.
II. Die Stellung Württembergs in Deutschen
Reich. Württemberg ist nach Artikel 1 der Reichs-
verfassung ein Teil des Deutschen Reichs, einer
der 25 deutschen Bundesstaaten und als solcher
der Souveränität des Reichs unterworfen. Da
ein souveräner Staat ein solcher ist, der keine
Gewalt mit der Befugnis über sich hat, ihm
rechtlich bindende Befehle zu erteilen, so ist
nach richtiger, wiewohl bestrittener Ansicht in
Deutschland das Reich souverän, nicht mehr aber
sind dies die deutschen Einzelstaaten;; diese haben
vielmehr durch den Eintritt ın das Reich die
Souveränität verloren, da sie dem Reiche gegen-
über zum Gehorsam verpflichtet sind. Die Sou-
veränität ruht nun aber, wie Fürst Bismarck
im Jahre 1871 im Reichstag ausgeführt hat, nicht.
beim Kaiser, sondern bei der Gesamtheit der ver-
bündeten Regierungen; innerhalb des Bundesrats,
des Trägers der Reichssouveränität, findet die
Souveränität einer jeden Regierung ihren un-
bestrittenen Ausdruck. Für sich allein aber ist
kein Einzelstaat mehr souverän, sondern nur als
Teil der Gesamtheit. Mit Rücksicht auf ihre
Teilnahme an der Reichssouveränität sowie auf
das Herkommen üben jedoch die Einzelstaaten,
also auch Württemberg, noch die völkerrecht-
lichen Ehrenrechte der souveränen Staaten aus;
ebenso haben die Landesherren, somit auch der
König von Württemberg, ihre persönliche Sou-
veränität und alle damit verbundenen staatlichen
und völkerrechtlichen Ehrenrechte ungeschmälert
beibehalten. Als Ersatz für die verloren gegangene