Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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kommenheit des Königs. Die praktische Folge 
hiervon ist, daß dem König alle Hoheitsrechte 
zustehen, welche ihm nicht ausdrücklich entzogen, 
dem Landtag dagegen nur die, welche ihm aus- 
drücklich übertragen sind. 
II. Die Stellung Württembergs in Deutschen 
Reich. Württemberg ist nach Artikel 1 der Reichs- 
verfassung ein Teil des Deutschen Reichs, einer 
der 25 deutschen Bundesstaaten und als solcher 
der Souveränität des Reichs unterworfen. Da 
ein souveräner Staat ein solcher ist, der keine 
Gewalt mit der Befugnis über sich hat, ihm 
rechtlich bindende Befehle zu erteilen, so ist 
nach richtiger, wiewohl bestrittener Ansicht in 
Deutschland das Reich souverän, nicht mehr aber 
sind dies die deutschen Einzelstaaten;; diese haben 
vielmehr durch den Eintritt ın das Reich die 
Souveränität verloren, da sie dem Reiche gegen- 
über zum Gehorsam verpflichtet sind. Die Sou- 
veränität ruht nun aber, wie Fürst Bismarck 
im Jahre 1871 im Reichstag ausgeführt hat, nicht. 
beim Kaiser, sondern bei der Gesamtheit der ver- 
bündeten Regierungen; innerhalb des Bundesrats, 
des Trägers der Reichssouveränität, findet die 
Souveränität einer jeden Regierung ihren un- 
bestrittenen Ausdruck. Für sich allein aber ist 
kein Einzelstaat mehr souverän, sondern nur als 
Teil der Gesamtheit. Mit Rücksicht auf ihre 
Teilnahme an der Reichssouveränität sowie auf 
das Herkommen üben jedoch die Einzelstaaten, 
also auch Württemberg, noch die völkerrecht- 
lichen Ehrenrechte der souveränen Staaten aus; 
ebenso haben die Landesherren, somit auch der 
König von Württemberg, ihre persönliche Sou- 
veränität und alle damit verbundenen staatlichen 
und völkerrechtlichen Ehrenrechte ungeschmälert 
beibehalten. Als Ersatz für die verloren gegangene
	        
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