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Gemeindeordnung Art. 162ff.).. Die Ortspolizei
ist nach den für die verschiedenen Zweige der
Polizeiverwaltung bestehenden Gesetzen und Ver-
ordnungen zu verwalten. Die Verwaltung erfolgt,
auch in der Residenzstadt Stuttgart, durch den
Ortsvorsteher; nur in einigen Fällen, namentlich
bei polizeilichen Maßregeln, welche mit Kosten
für die Gemeinde verknüpft sind, ist der Ge-
meinderat zuständig, der zudem in gewissen Fällen
die Zustimmung des Bürgerausschusses einholen
muß. Bezüglich des Erlasses von Polizeiverord-
nungen vgl. $ 30, ILI. Nach Art. Iff. des Polizei-
strafgesetzes von 1879 sind die Polizeibehörden
zur Erlassung von Strafverfügungen befugt, so-
weit es sich um die Abrügung von Übertretungen
handelt. In einer großen Anzahl von Fällen ist
der Ortsvorsteher für zuständig erklärt worden.
Seine Strafbefugnis erstreckt sich in den großen
und mittleren Städten bis zu 6 Tagen Haft und
Geldstrafe von 30 Mark, in sonstigen Gemeinden
1. Klasse bis zu 4 Tagen Haft und Geldstrafe
von 20 Mark, in den Gemeinden 2. Klasse bis zu
3 Tagen Haft und Geldstrafe von 15 Mark, in
den Gemeinden 3. Klasse bis zu 2 Tagen Haft und
Geldstrafe von 10. Mark.
In den großen und mittleren Städten können
auf Grund einer der Genehmigung der Kreis-
regierung unterliegenden Gemeindesatzung zur
Verwaltung der Polizei im ganzen oder zur Be-
sorgung bestimmter polizeilicher Geschäfte ein
oder mehrere Beamte angestellt werden, welche
innerhalb ihres Wirkungskreises die dem Ortsvor-
steher zukommenden Befugnisse mit Ausnahme.
des Vorsitzes im Gemeinderat oder dessen Ab-
teilungen selbständig ausüben (Stadtpolizei-
amt). Diese Beamten, deren Anstellung der Be-
stätigung der Kreisregierung unterliegt, müssen,