Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

189 
Gemeindeordnung Art. 162ff.).. Die Ortspolizei 
ist nach den für die verschiedenen Zweige der 
Polizeiverwaltung bestehenden Gesetzen und Ver- 
ordnungen zu verwalten. Die Verwaltung erfolgt, 
auch in der Residenzstadt Stuttgart, durch den 
Ortsvorsteher; nur in einigen Fällen, namentlich 
bei polizeilichen Maßregeln, welche mit Kosten 
für die Gemeinde verknüpft sind, ist der Ge- 
meinderat zuständig, der zudem in gewissen Fällen 
die Zustimmung des Bürgerausschusses einholen 
muß. Bezüglich des Erlasses von Polizeiverord- 
nungen vgl. $ 30, ILI. Nach Art. Iff. des Polizei- 
strafgesetzes von 1879 sind die Polizeibehörden 
zur Erlassung von Strafverfügungen befugt, so- 
weit es sich um die Abrügung von Übertretungen 
handelt. In einer großen Anzahl von Fällen ist 
der Ortsvorsteher für zuständig erklärt worden. 
Seine Strafbefugnis erstreckt sich in den großen 
und mittleren Städten bis zu 6 Tagen Haft und 
Geldstrafe von 30 Mark, in sonstigen Gemeinden 
1. Klasse bis zu 4 Tagen Haft und Geldstrafe 
von 20 Mark, in den Gemeinden 2. Klasse bis zu 
3 Tagen Haft und Geldstrafe von 15 Mark, in 
den Gemeinden 3. Klasse bis zu 2 Tagen Haft und 
Geldstrafe von 10. Mark. 
In den großen und mittleren Städten können 
auf Grund einer der Genehmigung der Kreis- 
regierung unterliegenden Gemeindesatzung zur 
Verwaltung der Polizei im ganzen oder zur Be- 
sorgung bestimmter polizeilicher Geschäfte ein 
oder mehrere Beamte angestellt werden, welche 
innerhalb ihres Wirkungskreises die dem Ortsvor- 
steher zukommenden Befugnisse mit Ausnahme. 
des Vorsitzes im Gemeinderat oder dessen Ab- 
teilungen selbständig ausüben (Stadtpolizei- 
amt). Diese Beamten, deren Anstellung der Be- 
stätigung der Kreisregierung unterliegt, müssen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.