Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

190 
wenn ihnen die Polizeiverwaltung im ganzen über- 
tragen werden soll, in den großen Städten die 
Prüfung für den höheren Justiz- oder Verwal- 
tungsdienst, im übrigen mindestens die niedere 
Dienstprüfung im Departement der Justiz oder 
des Innern erstanden haben. Wegen der Orts- 
polizei in Teilgemeinden vgl. XIII. Jede Ge- 
meinde muß die Kosten der örtlichen Polizeiver- 
waltung bestreiten, namentlich auch die erforder- 
liche Zahl geeigneter Schutzmänner, Feldschützen 
u. dergl. aufstellen, sowie die erforderliche Zahl 
örtlicher Gefängnisse einrichten. Die von den 
Gemeindebehörden angesetzten Geldstrafen fließen 
in die Gemeindekasse, sofern nicht eine andere 
Kasse bezugsberechtigt ist. 
XI. Gemischte Gemeindebehörden. Diese 
Behörden sind mit Rücksicht darauf, daß sie ge- 
meinsame Aufgaben des Staats, der Kirche und 
der Gemeinde erfüllen, aus Mitgliedern der Ge- 
meindeverwaltung und aus kirchlichen bzw. staat- 
lichen Beamten zusammengesetzt. Es sind ein- 
gesetzt: 
1. Der durch Ortsgeistliche ver- 
stärkte Gemeinderat zwecks Verwaltung der 
unter X,3 aufgeführten Stiftungen sowie der zur 
Verwaltung dieser Stiftungen gebildete Aus- 
schuß; vgl. X. 
2. Die Ortsarmenbehörde (Ausführungs- 
gesetz zum Unterstützungswohnsitzgesetz vom 
17. April 1873, Art. 9 und 10, sowie Gemeinde- 
ordnung Art. 10, 31 und 72) zur Verwaltung des 
Armenwesens, wozu auch die Verwaltung der aus- 
schließlich dem Zweck der öffentlichen Armen- 
unterstützung gewidmeten Stiftungen gehört. Sie 
besteht aus dem Gemeinderat und den ersten Orts- 
geistlichen jedes Bekenntnisses und, sofern in der 
Gemeinde mehrere Parochien vorhanden sind, aus
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.