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den ersten Ortsgeistlichen einer jeden Parochie,
deren Pfarrsitz innerhalb der Gemeinde ist. In
den großen und mittleren Städten haben aber im
letzteren Fall von den ersten Ortsgeistlichen des-
jenigen Bekenntnisses, das in der Gemeinde mehrere
Parochien hat, höchstens 3 Sitz und Stimme,
während die übrigen nur zur beratenden Teil-
nahme befugt sind. Auf Grund eines Beschlusses
der bürgerlichen Kollegien können besondere dem
Gemeinderat untergeordnete Armendeputa-
tionen, für die Verwaltung der gesamten öffent-
lichen Armenpflege, sowie Armenkommis-
sionen für einzelne Zweige oder Anstalten der
öffentlichen Armenpflege, endlich besondere Ar-
menpfleger für einzelne Bezirke der Gemeinde
bestellt werden.
3. Die Ortsschulbehörde (Gesetz vom
13. Juni 1891; Reg.-Bl. S. 146) hat die örtliche
Volksschulaufsicht auszuüben, insbesondere über
die Durchführung der Schulgesetze zu wachen,
die Streitigkeiten zwischen Lehrern und Eltern
zu erledigen, gröbere Vergehen der Schüler zu be-
strafen u. dergl. Sie besteht aus den Ortsgeist-
lichen, dem Ortsvorsteher, den in der Schulgemeinde
angestellten Volksschullehrern und einer Anzahl
durch die bürgerlichen Kollegien gewählter Mit-
glieder. In Gemeinden, in welchen Volksschulen
verschiedener Konfession bestehen, wird für die
Schule jeder Konfession eine besondere Ortsschul-
behörde gebildet, welche aus dem Ortsvorsteher,
den Geistlichen und Lehrern der Konfession der
Schule und den aus den Mitgliedern der Kon-
fessionsschulgemeinde gewählten weiteren Mit-
gliedern besteht. Wegen der unmittelbaren Lei-
tung und Aufsicht der Volksschulen durch den
Orts- und Bezirksschulaufseher sowie die Ober-
schulbehörde vgl. 8 46,V. Für die Gelehrten-