Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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den ersten Ortsgeistlichen einer jeden Parochie, 
deren Pfarrsitz innerhalb der Gemeinde ist. In 
den großen und mittleren Städten haben aber im 
letzteren Fall von den ersten Ortsgeistlichen des- 
jenigen Bekenntnisses, das in der Gemeinde mehrere 
Parochien hat, höchstens 3 Sitz und Stimme, 
während die übrigen nur zur beratenden Teil- 
nahme befugt sind. Auf Grund eines Beschlusses 
der bürgerlichen Kollegien können besondere dem 
Gemeinderat untergeordnete Armendeputa- 
tionen, für die Verwaltung der gesamten öffent- 
lichen Armenpflege, sowie Armenkommis- 
sionen für einzelne Zweige oder Anstalten der 
öffentlichen Armenpflege, endlich besondere Ar- 
menpfleger für einzelne Bezirke der Gemeinde 
bestellt werden. 
3. Die Ortsschulbehörde (Gesetz vom 
13. Juni 1891; Reg.-Bl. S. 146) hat die örtliche 
Volksschulaufsicht auszuüben, insbesondere über 
die Durchführung der Schulgesetze zu wachen, 
die Streitigkeiten zwischen Lehrern und Eltern 
zu erledigen, gröbere Vergehen der Schüler zu be- 
strafen u. dergl. Sie besteht aus den Ortsgeist- 
lichen, dem Ortsvorsteher, den in der Schulgemeinde 
angestellten Volksschullehrern und einer Anzahl 
durch die bürgerlichen Kollegien gewählter Mit- 
glieder. In Gemeinden, in welchen Volksschulen 
verschiedener Konfession bestehen, wird für die 
Schule jeder Konfession eine besondere Ortsschul- 
behörde gebildet, welche aus dem Ortsvorsteher, 
den Geistlichen und Lehrern der Konfession der 
Schule und den aus den Mitgliedern der Kon- 
fessionsschulgemeinde gewählten weiteren Mit- 
gliedern besteht. Wegen der unmittelbaren Lei- 
tung und Aufsicht der Volksschulen durch den 
Orts- und Bezirksschulaufseher sowie die Ober- 
schulbehörde vgl. 8 46,V. Für die Gelehrten-
	        
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