195
Ministeriums des Innern in den großen und mitt-
leren Städten durch die Kreisregierung, in den
übrigen Gemeinden durch das Oberamt, bei den
in X,3 genannten Stiftungen in Gemeinschaft mit
dem betreffenden Dekan (sog. gemeinschaft-
liches Oberamt) geführt. Den Gemeinde-
behörden steht gegen die Anordnungen und Ent-
scheidungen der Aufsichtsbehörden die Verwal-
tungsbeschwerde (vgl. $ 5, 10) in der gesetzlichen
Instanzenfolge zu und außerdem in weitem Um-
fang die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungs-
gerichtshof (vgl.835,2c). Gegen die Anordnungen
und Entscheidungen der Gemeindebehörden in
polizeilichen Angelegenheiten steht jedem, der da-
durch in einem berechtigten Interesse verletzt
ist, das Recht der Beschwerde bei den Aufsichts-
behörden zu; in sonstigen Angelegenheiten der
Gemeindeverwaltung sowie in Angelegenheiten der
Stiftungsverwaltung besteht dieses Recht nur,
wenn eine gesetzliche Vorschrift zum
Nachteil des Beschwerdeführers verletzt ist. Diese
im Interesse der Selbstverwaltung der Gemeinde-
organe durch die Gemeindeordnung eingeführte
Beschränkung des Beschwerderechts in allen nicht-
polizeilichen Angelegenheiten läßt sich nicht recht-
fertigen, da diesem Interesse das wichtigere In-
teresse der Bürgerschaft an ausreichendem Schutz
gegen unbillige Handlungen der Gemeindeorgane
gegenübersteht. Die Beschwerde ist bei Verlust
des Beschwerderechts binnen 1 Monat nach Er-
öffnung der angefochtenen Entschließung entweder
bei der Gemeindebehörde oder der eröffnenden oder
der zur Entscheidung zuständigen Behörde anzu-
bringen. Eine allgemeine Prüfung der Gemeinde-
verwaltung erfolgt bei den periodischen Ge-
meindevisitationen (Reg.-Bl. 1907 S. 578 und
1892 S. 8).
13*