Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Ministeriums des Innern in den großen und mitt- 
leren Städten durch die Kreisregierung, in den 
übrigen Gemeinden durch das Oberamt, bei den 
in X,3 genannten Stiftungen in Gemeinschaft mit 
dem betreffenden Dekan (sog. gemeinschaft- 
liches Oberamt) geführt. Den Gemeinde- 
behörden steht gegen die Anordnungen und Ent- 
scheidungen der Aufsichtsbehörden die Verwal- 
tungsbeschwerde (vgl. $ 5, 10) in der gesetzlichen 
Instanzenfolge zu und außerdem in weitem Um- 
fang die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungs- 
gerichtshof (vgl.835,2c). Gegen die Anordnungen 
und Entscheidungen der Gemeindebehörden in 
polizeilichen Angelegenheiten steht jedem, der da- 
durch in einem berechtigten Interesse verletzt 
ist, das Recht der Beschwerde bei den Aufsichts- 
behörden zu; in sonstigen Angelegenheiten der 
Gemeindeverwaltung sowie in Angelegenheiten der 
Stiftungsverwaltung besteht dieses Recht nur, 
wenn eine gesetzliche Vorschrift zum 
Nachteil des Beschwerdeführers verletzt ist. Diese 
im Interesse der Selbstverwaltung der Gemeinde- 
organe durch die Gemeindeordnung eingeführte 
Beschränkung des Beschwerderechts in allen nicht- 
polizeilichen Angelegenheiten läßt sich nicht recht- 
fertigen, da diesem Interesse das wichtigere In- 
teresse der Bürgerschaft an ausreichendem Schutz 
gegen unbillige Handlungen der Gemeindeorgane 
gegenübersteht. Die Beschwerde ist bei Verlust 
des Beschwerderechts binnen 1 Monat nach Er- 
öffnung der angefochtenen Entschließung entweder 
bei der Gemeindebehörde oder der eröffnenden oder 
der zur Entscheidung zuständigen Behörde anzu- 
bringen. Eine allgemeine Prüfung der Gemeinde- 
verwaltung erfolgt bei den periodischen Ge- 
meindevisitationen (Reg.-Bl. 1907 S. 578 und 
1892 S. 8). 
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