Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

9 
Souveränität nimmt Württemberg nach Maßgabe 
der Reichsverfassung an der Souveränität des 
Reichs über das ganze Reichsgebiet teil. 
Im Bundesrat führt Württemberg 4 Stim- 
men, in den Reichstag werden in Württemberg 
17 Abgeordnete gewählt. Der Rang des König- 
reichs Württemberg unter den deutschen Staaten 
ist nach Artikel 6 der Reichsverfassung hinter 
dem Königreich Sachsen und vor dem Großherzog- 
tum Baden; es kommt also an 4. Stelle. 
Im Verhältnis zum Reich hat sich Württem- 
berg beim Eintritt in dasselbe einige besondere 
Hoheitsrechte vorbehalten, die in den übrigen 
deutschen Bundesstaaten dem Reiche zustehen und 
die es nach Artikel 73 Absatz 2 der Reichs- 
verfassung ohne seine Zustimmung nicht verlieren 
kann. Diesesog. Reservatrechte sind folgende: 
l. Die Bestimmungen der Reichsverfassung 
über das Reichskriegswesen kommen 
in Württemberg nach den Bestimmungen 
der Militärkonvention vom 21./25. No- 
vember 1870 in Anwendung; siehe hierüber 
8 48. 
2. Bezüglich des Post- und Telegraphen- 
wesens hat sich Württemberg die eigene 
Verwaltung vorbehalten; die Einschrän- 
kungen dieses Rechts sind in & 33,1I dar- 
gestellt. 
8. Auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens 
soll die Einführung des Einpfennigsatzes 
in Württemberg nicht ohne dessen Zu- 
stimmung erfolgen; vgl. 8 53, Ill. 
4. Die Besteuerung des inländischen Biers 
und der Ertrag daraus verbleibt Württem- 
berg nach Artikel 35 Absatz 2 der Reichs- 
verfassung; auf das Recht der selbständigen 
Besteuerung des Branntweins hat es im
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.