197
einige Aufgaben aus dem Geschäftskreis der Kreisregierungen
zugeschieden werden. Zu einer Überlastung des Ministers
mit Kleinarbeit wird dies bei einer richtigen Organisation
des Ministeriums des Innern nicht führen; zudem können
die Ministerien eines Landes von der Größe Württ. sehr
wohl auch Aufgaben übernehmen, die man den Ministerien
großer Staaten nicht überweisen kann. Die gegenwärtige
Organisation des Ministeriums des Innern allerdings ist für
die neuen Aufgaben unzulänglich, ist übrigens auch schon
heute nicht zweckmäßig. Die Zentralmittelstellen, welche
zwischen der Bezirksverwaltung und dem Ministerium stehen
(Zentralstelle für Gewerbe und Handel, für Landwirtschaft,
Medizinalkollegium usw.) haben manche schwere Nachteile
im Gefolge. Die Forderungen der Geschäftsvereinfachung,
der Beschleunigung des V-erfahrens, der fortgesetzten Fühlung
der Beamten aller Behörden mit dem Leben verlangen ihre
Beseitigung und die Einführung einer Anzahl Abteilungen
des Ministeriums, die unter einem Direktor alle einfacheren
Angelegenheiten selbständig erledigen dürfen und einen
Beirat aus den Kreisen der Bevölkerung zur Seite haben.
Es ist hier nicht der Ort, diese Gedanken weiter auszuführen;
wohl aber habe ich es für notwendig gehalten, gegen den ver-
fehlten Gedanken einer Kreisordnuug Stellung zu nehmen.
Ob die Ausführung der Bezirksordnung eine moderne innere
Organisation der Oberämter ($ 34 IV), die bis jetzt im all-
gemeinen völlig rückständig ist, bringen wird, wird die
nächste Zeit zeigen.
I. Die staatsrechtliche Stellung der Amts-
körperschaften im allgemeinen. Die Amtskörper-
schaft ist der zur Selbstverwaltung seiner An-
gelegenheiten berufene, mit Rechtsfähigkeit aus-
gestattete Verband der zu einem Oberamtsbezirk
gehörigen Gemeinden. Nach $ 64 der V.U. kann
eine Veränderung der Bezirkseinteilung, wenn es
sich dabei um die veränderte Zuteilung bewohnter
Grundstücke handelt, nur im Weg der Gesetz-
gebung erfolgen.
Die Amtskörperschaften haben eine dreifache
Aufgabe:
l. Der Amtskörperschaft kommt die Pflege
der gemeinschaftlichen Interessen der
Gemeinden und der Angehörigen des Be-