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zirks in dem von der Amtsversammlung zu be-
stimmenden Umfang zu, soweit sie nicht auf be-
sonderen Gesetzen beruht. In dieser Hinsicht sind
zu erwähnen gemeinnützige Anstalten und Ein-
richtungen, wie Sparkassen, Fortbildungsschulen,
landwirtschaftliche oder gewerbliche Unterrichts-
kurse, Krankenhäuser, Viehversicherungskassen,
Anstellung von Ärzten, Wasserbautechnikern,
Baumaufsehern u. dergl.
2. Die Amtskörperschaft kann, wenn dies den
Interessen des Bezirks entspricht, einzelne nach
Vorschrift der Gesetze den Gemeinden obliegende
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, mit Aus-
nahme der Volksschullasten und der Armenlasten
(vgl. jedoch 8 38, II), den sämtlichen Gemeinden
des Bezirks ganz oder teilweise abnehmen und
auf die Amtskörperschaft übernehmen, jedoch nur
mit 2/, Mehrheit in der Amtsversammlung.
Die Amtskörperschaft ist befugt, den Gemein-
den und Angehörigen des Bezirks für den ihnen
durch Quartierleistung oder durch Naturalleistun-
gen für die bewaffnete Macht im Frieden oder
durch Kriegsleistungen erwachsenden Aufwand
Ersatz insoweit ganz oder teilweise zu gewähren,
als ihnen für diese Leistungen aus Reichs- oder
Staatsmitteln Ersatz nicht oder nicht in einem
dem tatsächlichen Aufwand gleichkommenden Maß
zuteil wird.
38. Den Amtskörperschaften ist eine Reihe
von Geschäften und Lasten für allge-
meine Staatszwecke auferlegt. In erster Linie
ist hier die dem württ. Recht eigentümliche Be-
stimmung zu nennen (V.U. 8115), daß die gesamte
direkte staatliche Grund-, Gebäude- und Ge-
werbesteuer durch die Amtskörperschaften kosten-
frei eingezogen und abgeliefert wird. Die Amts-
körperschaften haften dem Staat, den Amtskörper-