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schaften selbst dagegen die Gemeinden für die
richtige, kostenfreie und rechtzeitige Ablieferung
der auf sie fallenden Steuerbeträge; etwaige
Steuerausfälle haben die Gemeinden zu tragen.
Weiter ist hier zu erwähnen die Verpflichtung
der Amtskörperschaften zur Erhebung der Bei-
träge für die allg. Gebäudebrandversicherungs-
anstalt und die Ausbezahlung der Brandschaden-
gelder auf ihre Kosten (8 41,III), die Verpflich-
tung zur Aufbringung der für die Landarmen-
verbände erforderlichen Mittel ($ 38, II), die
Pflicht zur Tragung der Kosten des Militärersatz-
geschäfts, die Übernahme der Krankenpflegever-
sicherung der Dienstboten und der land- und forst-
wirtschaftlichen Arbeiter ($ 37,ID), endlich die
Vornahme einer Reihe von Wahlen durch die
Amtsversammlung für die Ausübung staatlicher
Aufgaben, z. B. der Vertrauensmänner in den
Ausschuß für die Wahl der Schöffen und Ge-
schworenen, der bürgerlichen Mitglieder der Er-
satz- und Oberersatzkommissionen, der Mitglieder
der Landarmenbehörde, der Kaminfeger, des Be-
zirksfeuerlöschinspektors usw.
Das Selbstverwaltungsrecht der Amtskörper-
schaften steht, abgesehen von dem allgemeinen
Schutz der Verfassung (V.U. 88 64—69), unter
verwaltungsgerichtlichen Garantien nach den
näheren Vorschriften des Art. 86 der Bezirks-
ordnung. Die Amtskörperschaften sind befugt, zur
näheren Regelung ihrer Verfassung und Verwal-
tung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
durch Bezirkssatzung (Bezirksstatut) allge-
meine Anordnungen mit Gesetzeskraft zu treffen.
Die Bezirkssatzung wird von der Amtsversamm-
lung erlassen und bedarf der Vollziehbarkeits-
erklärung der Kreisregierung. Die Verhältnisse
der auf Rechnung einer Amtskörperschaft ge-