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führten Sparkassen (Oberamtssparkassen)
sind durch Bezirkssatzung zu regeln. Bezüglich
der Bezirkspolizeiverordnungen vgl. $ 30, III.
II. Die Amtskörperschaftsorgane im all-
gemeinen. Die Organe sind die Amtsversamm-
lung und der Bezirksrat. Erstere ist lediglich
Organ der Amtskörperschaft, der Bezirksrat da-
gegen hat auch bei Geschäften der staatlichen
Bezirksverwaltung mitzuwirken. Die Mitglieder
der Amtsversammlung, ihrer Ausschüsse und Kom-
missionen sowie des Bezirksrats erhalten keinen
Gehalt, wohl aber Tagegelder als Entschädigung
für Zeitversäumnis. Wählbar in die Amtsver-
sammlung und in den Bezirksrat sind alle Per-
sonen, welche die gemeindebürgerlichen Wahl- und
Wählbarkeitsrechte (8 27, V) besitzen. Sofern nicht
die gesetzlichen Befreiungsgründe zutreffen, ist
jede im Bezirk wohnende wählbare Person ver-
pflichtet, eine Wahl in die Amtsversammlung und
in den Bezirksrat anzunehmen und das Amt zu
versehen.
II. Die Amtsversammlung besteht aus dem
Oberamtsvorstand als Vorsitzendem und aus 20
bis 30 Abgeordneten der zu dem Oberamtsbezirk
gehörigen Gemeinden. Die Zahl der Abgeordneten
wird durch Bezirkssatzung festgestellt. Jede ein-
zelne Gemeinde beschickt die Amtsversammlung
nach dem Verhältnis, in dem sie zu dem Bedarf
der Amtskörperschaft beiträgt; doch kann keine
Gemeinde mehr als ?/, sämtlicher Mitglieder be-
stellen; die kleinsten Gemeinden einigen sich über
die Reihenfolge, in der die von ihnen bestellten
Vertreter mit Stimmrecht an der Amtsversamm-
lung teilnehmen. Die Abgeordneten der Gemein-
den werden von den vereinigten Gemeindekollegien
mittels geheimer Abstimmung auf die Dauer von
3 Jahren im Dezember gewählt. Die Amtsver-