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sammlung verwaltet alle Angelegenheiten der
Amtskörperschaft, deren Erledigung nicht dem
Bezirksrat oder den Körperschaftsbeamten zuge-
wiesen ist. Die Amtsversammlung tagt in der
Regel einmal im Jahr zwecks Festsetzung des
jährlichen Haushaltsplans. Außerordentliche Amts-
versammlungen finden statt, so oft die Geschäfte
es erfordern oder wenn 13 der Mitglieder oder
der Bezirksrat unter Angabe des Grundes die Be-
rufung verlangt. Zur Beschlußfähigkeit ist die
Anwesenheit von mehr als 1a der stimmberech-
tigten Mitglieder erforderlich. Die Verhandlungen
sind im allgemeinen öffentlich. Es wird mündlich
abgestimmt, wenn nicht für den einzelnen Fall
geheime Abstimmung beschlossen wird; die Be-
schlüsse werden, von einigen Ausnahmen abge-
sehen, nach der absoluten Mehrheit der abge-
gebenen Stimmen gefaßt; bei Stimmengleichheit
hat der Vorsitzende, welcher im übrigen kein
Stimmrecht hat, die entscheidende Stimme. Die
Wahlen erfolgen geheim, teils nach verhältnis-
mäßiger, teils nach absoluter Stimmenmehrheit.
Zur näheren Regelung des Geschäftsgangs bei der
Amtsversammlung sowie bei den Ausschüssen und
Kommissionen kann von der Amtsversammlung
eine Geschäftsordnung erlassen werden. Zur
Vorbereitung einzelner Geschäftsgegenstände kann
die Amtsversammlung Ausschüsse aus ihrer
Mitte bestellen; außerdem kann sie die unmittel-
bare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner
Anstalten und Einrichtungen der Amtskörper-
schaft sowie die Besorgung eines bestimmten
Kreises von Geschäften oder einzelner Aufträge
Kommissionen übertragen. Während die Aus-
schüsse nur aus der Mitte der Amtsversammlung
bestellt werden können, können in die Kommis-
sionen auch andere Personen berufen werden.