Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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sammlung verwaltet alle Angelegenheiten der 
Amtskörperschaft, deren Erledigung nicht dem 
Bezirksrat oder den Körperschaftsbeamten zuge- 
wiesen ist. Die Amtsversammlung tagt in der 
Regel einmal im Jahr zwecks Festsetzung des 
jährlichen Haushaltsplans. Außerordentliche Amts- 
versammlungen finden statt, so oft die Geschäfte 
es erfordern oder wenn 13 der Mitglieder oder 
der Bezirksrat unter Angabe des Grundes die Be- 
rufung verlangt. Zur Beschlußfähigkeit ist die 
Anwesenheit von mehr als 1a der stimmberech- 
tigten Mitglieder erforderlich. Die Verhandlungen 
sind im allgemeinen öffentlich. Es wird mündlich 
abgestimmt, wenn nicht für den einzelnen Fall 
geheime Abstimmung beschlossen wird; die Be- 
schlüsse werden, von einigen Ausnahmen abge- 
sehen, nach der absoluten Mehrheit der abge- 
gebenen Stimmen gefaßt; bei Stimmengleichheit 
hat der Vorsitzende, welcher im übrigen kein 
Stimmrecht hat, die entscheidende Stimme. Die 
Wahlen erfolgen geheim, teils nach verhältnis- 
mäßiger, teils nach absoluter Stimmenmehrheit. 
Zur näheren Regelung des Geschäftsgangs bei der 
Amtsversammlung sowie bei den Ausschüssen und 
Kommissionen kann von der Amtsversammlung 
eine Geschäftsordnung erlassen werden. Zur 
Vorbereitung einzelner Geschäftsgegenstände kann 
die Amtsversammlung Ausschüsse aus ihrer 
Mitte bestellen; außerdem kann sie die unmittel- 
bare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner 
Anstalten und Einrichtungen der Amtskörper- 
schaft sowie die Besorgung eines bestimmten 
Kreises von Geschäften oder einzelner Aufträge 
Kommissionen übertragen. Während die Aus- 
schüsse nur aus der Mitte der Amtsversammlung 
bestellt werden können, können in die Kommis- 
sionen auch andere Personen berufen werden.
	        
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