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IV. Der Bezirksrat besteht aus dem Ober-
amtsvorstand als Vorsitzendem und aus 6 weiteren
ordentlichen Mitgliedern, welche nebst 4 Stell-
vertretern von der Amtsversammlung je auf die
Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Die Hälfte
der Mitglieder und der Stellvertreter wird aus
den Mitgliedern der Amtsversammlung, die übrige
Hälfte aus den sonstigen Bezirksangehörigen ge-
wählt. Der Bezirksrat hat 2 ihrem Wesen nach
verschiedene Aufgaben. Er ist 1. Organ der
Amtskörperschaft und führt als solches deren
Geschäfte, kann also als das geschäftsführende
Organ der Amtskörperschaft bezeichnet werden,
während die Amtsversammlung als kommunales
Parlament bezeichnet werden kann. Sodann aber
ist der Bezirksrat 2. Organ der Staatsver-
waltung; als solches hat er eine doppelte Auf-
gabe: a) er führt die staatliche Aufsicht
über die Gemeinde- und Stiftungsverwaltung in
den Grenzen, welche ihm durch die Gemeinde-
ordnung übertragen ist; b) es steht ihm die
Beschlußfassung in den durch die Bezirks-
ordnung, durch andere Gesetze und durch Ver-
ordnung zugewiesenen Angelegenheiten der staat-
lichen Verwaltung zu. Hierher gehören nament-
lich: Die Leitung der Landtagswahlen in den
Oberamtsbezirken und Städten, einige Aufgaben
auf dem Gebiet des Feuerlöschwesens, die Ent-
scheidung von Beschwerden wegen verweigerter
oder ungenügender Armenunterstützung durch die
Ortsarmenverbände, einige Aufgaben auf dem Ge-
biet der landwirtschaftlichen Gesetzgebung (Ge-
nehmigung der stückweisen Wiederveräußerung
von Grundstücken im Flächengehalt von wenig-
stens 3 ha, Farrenhaltung, Weiderechte) und des
Quartierleistungswesens, die Entscheidung von Be-
schwerden gegen die vom Gemeinderat beschlossene