Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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heiten (Rechtsagenten), des Betriebs von Aus- 
kunfteien, des Kleinhandels mit Bier. sowie des 
Gewerbes als Bauunternehmer und Bauleiter. 
In den Angelegenheiten der staatlichen Be- 
zirksverwaltung entscheidet der Bezirksrat auf 
Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung. Den 
Beteiligten ist von dem Verhandlungstag auf der 
Oberamtskanzlei auf Verlangen Einsicht von den 
Akten zu geben; die Übersendung derselben soll 
nur an Rechtsanwälte erfolgen. Der Bezirksrat 
ist befugt, den erforderlichen Beweis in vollem 
Umfang zu erheben; er kann insbesondere auch 
Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen. 
Die Beratung und Beschlußfassung des Bezirks- 
rats erfolgt in der Regel sofort nach Schluß der 
mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher 
Sitzung. Die Verkündung der Beschlüsse und Ent- 
scheidungen des Bezirksrats erfolgt unter gleich- 
zeitiger mündlicher Mitteilung des wesentlichen 
Inhalts der Entscheidungsgründe sofort in öffent- 
licher Sitzung, nur ausnahmsweise später. Der 
Bezirksrat hat regelmäßige Sitzungstage, die 
öffentlich bekanntgemacht werden müssen. 
V. Die Amtskörperschaftsbeamten. Hervor- 
zuheben sind: 
1. Der Oberamtspfleger, dem die Besor- 
gung der Kassen- und Rechnungsgeschäfte obliegt; 
er hat außerdem die auf die Amtskörperschaft aus- 
geschriebenen Staatssteuern ($ 51, II, 2) sowie 
eine Reihe weiterer Umlagen einzuziehen. 
2. Die Verwaltungsaktuare; vgl. $ 27, 
VII, 10. 
38. Der Oberamtssparkassier, dem die 
Verwaltung der Oberamtssparkasse obliegt. 
4. Der Oberamtsbautechniker: $ 40. 
5. Der Oberfeuerschauer: $ 41,1. 
6. Der Bezirksfeuerlöschinspektor:: 8 41,11.
	        
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