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heiten (Rechtsagenten), des Betriebs von Aus-
kunfteien, des Kleinhandels mit Bier. sowie des
Gewerbes als Bauunternehmer und Bauleiter.
In den Angelegenheiten der staatlichen Be-
zirksverwaltung entscheidet der Bezirksrat auf
Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung. Den
Beteiligten ist von dem Verhandlungstag auf der
Oberamtskanzlei auf Verlangen Einsicht von den
Akten zu geben; die Übersendung derselben soll
nur an Rechtsanwälte erfolgen. Der Bezirksrat
ist befugt, den erforderlichen Beweis in vollem
Umfang zu erheben; er kann insbesondere auch
Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen.
Die Beratung und Beschlußfassung des Bezirks-
rats erfolgt in der Regel sofort nach Schluß der
mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher
Sitzung. Die Verkündung der Beschlüsse und Ent-
scheidungen des Bezirksrats erfolgt unter gleich-
zeitiger mündlicher Mitteilung des wesentlichen
Inhalts der Entscheidungsgründe sofort in öffent-
licher Sitzung, nur ausnahmsweise später. Der
Bezirksrat hat regelmäßige Sitzungstage, die
öffentlich bekanntgemacht werden müssen.
V. Die Amtskörperschaftsbeamten. Hervor-
zuheben sind:
1. Der Oberamtspfleger, dem die Besor-
gung der Kassen- und Rechnungsgeschäfte obliegt;
er hat außerdem die auf die Amtskörperschaft aus-
geschriebenen Staatssteuern ($ 51, II, 2) sowie
eine Reihe weiterer Umlagen einzuziehen.
2. Die Verwaltungsaktuare; vgl. $ 27,
VII, 10.
38. Der Oberamtssparkassier, dem die
Verwaltung der Oberamtssparkasse obliegt.
4. Der Oberamtsbautechniker: $ 40.
5. Der Oberfeuerschauer: $ 41,1.
6. Der Bezirksfeuerlöschinspektor:: 8 41,11.