Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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direktion, welche die staatliche Verwaltungs- 
stelle 1. Instanz ist. Alle Aufgaben, welche die 
Gesetze den Amtskörperschaften zuweisen, be- 
sorgen in Stuttgart die Organe und Behörden der 
Gemeinden. Der Bezirksrat des Stadtbezirks 
Stuttgart ist nur Organ der Staatsverwaltung, hat 
also nur die in IV, 2b aufgezählten Aufgaben, ab- 
gesehen von der Genehmigung bezirkspolizeilicher 
Vorschriften, welche es in Stuttgart nicht gibt, 
da hier’die ortspolizeilichen Vorschriften für den 
ganzen Bezirk gelten. Die Polizei in Stuttgart 
ist in ihrem ganzen Umfang städtisch ; es machen 
sich aber lebhafte Bestrebungen nach Verstaat- 
lichung eines Teiles der Polizeiverwaltung, näm- 
lich der Sicherheits- und Kriminalpolizei, geltend. 
$ 29. Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder 
der Gemeinde- und Bezirkskollegien sowie 
der Gemeinde-Amtskörperschafts- und 
sonstigen Körperschaftsbeamten. 
V.U.$ 69; Gemeindeordnung Art. 98—114, Art. 198—239 
nebst Vollzugsverfügung; Bezirksordnung Art. 53—67 nebst 
Vollzugsverfügung; Gesetz betr. die Amtsenthebung dienst- 
unfähiger Körperschaftsbeamten vom 25. Juni 1894 (Reg.-Bl. 
S. 159) und Gesetz betr. die Pensionsrechte der Körper- 
schaftsbeamten und ihrer Hinterbliebenen vom 5. September 
1905 (Reg.-Bl. S. 198). Literatur wie zu $ 27. 
1. Begriffe. Gemeindekollegien sind der 
Gemeinderat und Bürgerausschuß, Bezirks- 
kollegien die Amtsversammlung und der Be- 
zirksrat; Körperschaftsbeamte sind die Be- 
amten der Gemeinden und Amtskörperschaften, 
aber auch die der Landarmenbehörden, überhaupt 
aller unter der Aufsicht des Ministeriums des 
Innern stehenden Körperschaften. 
I. Die Pflichten der Mitglieder der 6e-
	        
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