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stellungszeit, wenn die Kündigung nicht 6 Monate
vor Ablauf der Anstellungsperiode erfolgt. Bei
Anstellung auf unbestimmte Zeit beträgt die Kün-
digungsfrist gegenüber Berufsbeamten 6, gegen-
über anderen Beamten 3 Monate; bei Assistenten,
Gehilfen und nur vorübergehend verwendeten Per-
sonen kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart
werden. Mit Ablauf von je 10 Dienstjahren, die
im Dienst derselben Gemeinde zugebracht worden
sind, gilt bei Berufsbeamten, abgesehen von den
Assistenten und Gehilfen, das Dienstverhältnis
um 10 Jahre verlängert, wenn nicht mindestens
6 Monate vorher gekündigt wird. Für die An-
stellung als Gemeinde- und Amtskörperschafts-
beamter ist der Besitz gewisser Eigenschaften und
die Zurücklegung eines bestimmten Lebensjahres
(in der Regel des 21.) erforderlich. Die Gemeinde-
rechner, der Oberamtspfleger und die übrigen Ver-
walter von Amtskörperschaftsvermögen sind zur
Sicherheitsleistung verpflichtet.
IV. Die Beendigang des Dienstverhältnisses
Es ist zu unterscheiden:
l. Die Amtsenthebung dienstunfähi-
ger Beamter wider deren Willen. Die auf
Lebenszeit und die auf einen fest bestimmten
Zeitraum angestellten Beamten der Gemeinden,
Stiftungen und sonstigen unter der Aufsicht des
Ministeriums des Innern stehenden öffentlichen
Körperschaften können ohne ihre Zustimmung
ihres Amts enthoben werden, wenn sie a) wegen
eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche
ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte dienst-
unfähig geworden oder b) durch Krankheit länger
als ein Jahr von Versehung ihres Amtes abge-
halten worden sind. Das Verfahren ist eingehend
geregelt. Wegen des Pensionsbezugs vgl. VI, 3.
2. Die Versetzung in den Ruhestand