Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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stellungszeit, wenn die Kündigung nicht 6 Monate 
vor Ablauf der Anstellungsperiode erfolgt. Bei 
Anstellung auf unbestimmte Zeit beträgt die Kün- 
digungsfrist gegenüber Berufsbeamten 6, gegen- 
über anderen Beamten 3 Monate; bei Assistenten, 
Gehilfen und nur vorübergehend verwendeten Per- 
sonen kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart 
werden. Mit Ablauf von je 10 Dienstjahren, die 
im Dienst derselben Gemeinde zugebracht worden 
sind, gilt bei Berufsbeamten, abgesehen von den 
Assistenten und Gehilfen, das Dienstverhältnis 
um 10 Jahre verlängert, wenn nicht mindestens 
6 Monate vorher gekündigt wird. Für die An- 
stellung als Gemeinde- und Amtskörperschafts- 
beamter ist der Besitz gewisser Eigenschaften und 
die Zurücklegung eines bestimmten Lebensjahres 
(in der Regel des 21.) erforderlich. Die Gemeinde- 
rechner, der Oberamtspfleger und die übrigen Ver- 
walter von Amtskörperschaftsvermögen sind zur 
Sicherheitsleistung verpflichtet. 
IV. Die Beendigang des Dienstverhältnisses 
Es ist zu unterscheiden: 
l. Die Amtsenthebung dienstunfähi- 
ger Beamter wider deren Willen. Die auf 
Lebenszeit und die auf einen fest bestimmten 
Zeitraum angestellten Beamten der Gemeinden, 
Stiftungen und sonstigen unter der Aufsicht des 
Ministeriums des Innern stehenden öffentlichen 
Körperschaften können ohne ihre Zustimmung 
ihres Amts enthoben werden, wenn sie a) wegen 
eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche 
ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte dienst- 
unfähig geworden oder b) durch Krankheit länger 
als ein Jahr von Versehung ihres Amtes abge- 
halten worden sind. Das Verfahren ist eingehend 
geregelt. Wegen des Pensionsbezugs vgl. VI, 3. 
2. Die Versetzung in den Ruhestand
	        
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