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d) durch Entfernung vom Dienst im
Disziplinarweg; vgl. V,2. .
V. Die Verantwortlichkeit der Mitglieder
der Gemeinde- und Bezirkskollegien, sowie der
Beamten der Gemeinden und Amtskörperschaften.
Instrafrechtlicherundprivatrechtlicher
Beziehung haften sie wie die Staatsbeamten ; einer
staatsrechtlichen Verantwortung dagegen
sind sie nicht unterworfen; vgl. $ 26, VI. Was die
disziplinäre Haftung anbelangt, so wird die
Verletzung der Dienstpflichten disziplinär ge-
ahndet. Die Disziplinarstrafen bestehen in:
l. Ordnungsstrafen. Es sind dies Ver-
weis oder Geldstrafe bis zu 100 Mark, bei
besoldeten Beamten bis zum Betrag des monat-
lichen festen Gehalts, wenn dieser Betrag 100 Mark
übersteigt. Das Verfahren und das Beschwerde-
recht ist genau geregelt. Zur Verhängung der
Ordnungsstrafen sind befugt: a) der Ortsvor-
steher gegenüber den Gemeindebeamten und, ab-
gesehen von den Ortsgeistlichen, den Mitgliedern
der Gemeindekollegien, gegenüber den letzteren
aber nur unter bestimmten Voraussetzungen, inner-
halb des Rahmens seiner Strafgewalt ($ 27, XD);
b) das Oberamt gegenüber den Mitgliedern der
Gemeindekollegien mit Ausschluß der Ortsgeist-
lichen sowie gegenüber den Gemeindebeamten, aber
nur soweit es Aufsichtsbehörde ist (vgl. 8 27, xv),
ferner gegenüber den Mitgliedern der Bezirks-
kollegien, aber nur unter gewissen Voraussetzun-
gen und gegenüber den Beamten der Amtskörper-
schaft; doch ist seine Strafgewalt begrenzt; ce) die
Kreisregierung und das Ministerium des Innern
gegenüber allen unter V genannten Personen sowie
gegenüber den Mitgliedern und Beamten der Land-
armenbehörden ; d) die Amtsgerichte und die höhe-
ren Justizbehörden gegenüber den unter V ge-