Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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beteiligten Staaten vertragsmäßig geregelt sind. 
In Baden und Preußen (Hohenzollern) hat Würt- 
temberg einige Exklaven, d. h. Gebietsteile, 
welche vom Hauptgebiet getrennt und ganz von 
fremdem Staatsgebiet umschlossen sind; ebenso 
haben Baden und Preußen einige Exklaven in 
‚Württemberg. Außerdem bestehen einige Kon- 
dominate, d. h. Gebietsteille, über welche 
mehrere Staaten die Herrschaftsrechte ausüben. 
U. Einteilung. Das Staatsgebiet ist in vier 
Kreise geteilt, welche den preußischen Regie- 
rungsbezirken entsprechen, nämlich den Neckar-, 
Schwarzwald-, Jagst- und Donaukreis; Kreis- 
städte sind Ludwigsburg, Reutlingen, Ellwangen 
und Ulm. Jeder Kreis zerfällt in Oberamts- 
bezirke, welche den preußischen Kreisen ent- 
sprechen, aber kleiner sind als diese; im ganzen 
sind es 64 Oberamtsbezirke, wobei der Stadtbezirk 
Stuttgart (das Oberamt für denselben führt den 
Namen Stadtdirektion) mitgezählt ist. Eine Ver- 
änderung in der Einteilung der Kreise des Landes 
sowie eine Veränderung der Bezirkseinteilung, 
wenn es sich dabei um die veränderte Zuteilung 
bewohnter Grundstücke handelt, kann nur im 
Wege der Gesetzgebung erfolgen (Verf.Urk.8 133 
Abs. 2 und $ 64). Jeder Kreis zerfällt in zwei 
Landgerichtsbezirke, so daß acht Land- 
gerichte bestehen; die Oberamtsbezirke sind zu- 
gleich die Bezirke der Amtsgerichte. Poli- 
tische Gemeinden sind 1908 vorhanden. Jedes 
Grundstück ist einer Gemeindemarkung, jede Ge- 
meindemarkung einem Oberamtsbezirk zugeteilt. 
Die Stadtgemeinde Stuttgart bildet einen Bezirk 
für sich. Befreiungen von diesem sog. dinglichen 
Gemeindeverband bestehen nicht mehr. 
IM. Die Landesvermessung. In den Jahren 
1820 bis 1850 wurde vom Staat eine Vermessung
	        
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