Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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eines Ministers und nach Vorberatung durch das 
Staatsministerium, in gewissen Fällen auch durch 
den Geheimen Rat (vgl. $8 23, III, 1) oder von einer 
der beiden Ständekammern ausgehen; doch ist das 
Initiativrecht der letzteren durch $ 172 der V.U. 
beschränkt. Demnach können Gesetzesentwürfe 
über Auflegung von Steuern, über die Aufnahme 
von Anlehen, über die Feststellung des Staatshaus- 
halts oder über außerordentliche, im Etat nicht 
vorgesehene Ausgaben nur vom König ausgehen; 
auch können Ausgabeposten nicht über den Betrag 
der von der Regierung vorgeschlagenen Summe 
erhöht werden. In diesen Fällen sind die Stände 
auf die Erklärung ihrer Bereitwilligkeit ange- 
wiesen. Von Kammermitgliedern ausgehende Ge- 
setzesvorschläge müssen in der 1. Kammer von 
mindestens 5, in der 2. Kammer von mindestens 
15 Mitgliedern unterzeichnet sein. Über den Ver- 
kehr mit der Regierung s. $ 18, VII; über 
das Verhältnis der beiden Kammern zu 
einander s. $ 14; über die zur Beschluß- 
fassung erforderliche Mehrheit, insbe- 
sondere auch bei Verfassungsänderun- 
gen, s. $ 18, VIII; über Kommissionsberatungen 
8 18, VI. Soweit die Stände das Recht der Initia- 
tive haben, sind sie auch bezüglich der Abände- 
rung einer Regierungsvorlage nicht beschränkt 
(Recht der Amendierung; Amendement-Än- 
derungsvorschlag). 
2. Die Sanktion. Wenn der Gesetzesinhalt 
durch übereinstimmende Erklärung von Regierung 
und Ständen festgestellt ist, so ist damit doch das 
Gesetz noch nicht zustande gekommen. Es bedarf 
vielmehr noch der Sanktion, d. h. des Befehls des 
Königs, daß der mit den Ständen vereinbarte In- 
halt des Entwurfs Gesetz sein solle: V.U. & 172. 
Denn der König erläßt die Gesetze, wie diese ja
	        
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