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auch die Form kgl. Befehle tragen. Die Sanktion
ist an keine Zeitbeschränkung gebunden, sie kann
also auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode,
wenn bereits ein neuer Landtag zusammengetreten
ist, erfolgen.
3 Die Ausfertigung (Promulgation),
d. h. die urkundliche, feierliche, authentische Er-
klärung des Gesetzeswillens ist durch die Ver-
fassung nicht ausdrücklich vorgeschrieben und
es ist auch in der Wissenschaft bestritten, ob sie’
als besonderes Stadium des Gesetzgebungswegs
anzusehen ist; nach richtiger Ansicht ist dies,
als aus der Natur der Sache folgend, der Fall.
4. Die Verkündung erfolgt unter Anführung
der Vernehmung des Staatsministeriums und der
erfolgten Zustimmung der Stände (V.U. & 172)
gewöhnlich, aber nicht notwendig und nicht allein
seit 1807 durch das Regierungsblatt. Eine Vor-
schrift über den Beginn der Wirksamkeit eines
verkündeten Gesetzes für den Fall, daß nicht in
dem Gesetz ein Anfangstermin besonders bestimmt
ist, besteht nicht; maßgebend ist also wohl der
Tag der Verkündung.
II. Die Verordnungen. Verordnung im wei-
teren Sinn ist jeder Befehl der Staatsgewalt,
welcher nicht in Gesetzesform erlassen wird, d.h.
also eine einseitig von den Organen der Regierung
ohne Anhörung und Zustimmung des Landtags
ausgehende Anordnung. Nach den Ausführungen
unter I können Verordnungen grundsätzlich
Rechtssätze, welche allgemein verbindlich sind,
nicht anordnen; hierin liegt gerade der praktische
Unterschied zwischen Gesetz und Verordnung.
Will die Regierung allgemein verbindliche Rechts-
sätze erlassen, so bedarf sie hierzu eben der Zu-
stimmung des Landtags. Allein in vielen Fällen
ist durch Verfassung oder Gesetz der Regierung