Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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auch die Form kgl. Befehle tragen. Die Sanktion 
ist an keine Zeitbeschränkung gebunden, sie kann 
also auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode, 
wenn bereits ein neuer Landtag zusammengetreten 
ist, erfolgen. 
3 Die Ausfertigung (Promulgation), 
d. h. die urkundliche, feierliche, authentische Er- 
klärung des Gesetzeswillens ist durch die Ver- 
fassung nicht ausdrücklich vorgeschrieben und 
es ist auch in der Wissenschaft bestritten, ob sie’ 
als besonderes Stadium des Gesetzgebungswegs 
anzusehen ist; nach richtiger Ansicht ist dies, 
als aus der Natur der Sache folgend, der Fall. 
4. Die Verkündung erfolgt unter Anführung 
der Vernehmung des Staatsministeriums und der 
erfolgten Zustimmung der Stände (V.U. & 172) 
gewöhnlich, aber nicht notwendig und nicht allein 
seit 1807 durch das Regierungsblatt. Eine Vor- 
schrift über den Beginn der Wirksamkeit eines 
verkündeten Gesetzes für den Fall, daß nicht in 
dem Gesetz ein Anfangstermin besonders bestimmt 
ist, besteht nicht; maßgebend ist also wohl der 
Tag der Verkündung. 
II. Die Verordnungen. Verordnung im wei- 
teren Sinn ist jeder Befehl der Staatsgewalt, 
welcher nicht in Gesetzesform erlassen wird, d.h. 
also eine einseitig von den Organen der Regierung 
ohne Anhörung und Zustimmung des Landtags 
ausgehende Anordnung. Nach den Ausführungen 
unter I können Verordnungen grundsätzlich 
Rechtssätze, welche allgemein verbindlich sind, 
nicht anordnen; hierin liegt gerade der praktische 
Unterschied zwischen Gesetz und Verordnung. 
Will die Regierung allgemein verbindliche Rechts- 
sätze erlassen, so bedarf sie hierzu eben der Zu- 
stimmung des Landtags. Allein in vielen Fällen 
ist durch Verfassung oder Gesetz der Regierung
	        
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