Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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die Ermächtigung zum Erlaß allgemein verbind- 
licher Rechtssätze gegeben worden. Diese Ver- 
ordnungen sind dann Gesetze im materiellen Sinn, 
aber keine Gesetze im formellen Sinn. Man heißt 
sie Rechtsverordnungen oder Verordnungen 
im engeren Sinn im Gegensatz zu den Verwal- 
tungsverordnungen, welche lediglich Befehle 
an die untergebenen Beamten enthalten. Doch 
pflegt man in Württ. nur die vom König aus- 
‚gehenden Verordnungen als solche zu bezeichnen ; 
die von den Behörden erlassenen Verordnungen 
führen in der Regel, auch dann, wenn sie all- 
gemeiner Art sind, die Bezeichnung ,„Ver- 
fügung“ oder auch, wenn sie weniger wichtig 
sind, „Erlaß“. Eine Verwaltungsverordnung, die 
für einzelne Fälle den untergebenen Behörden be- 
stimmte allgemeine Weisungen gibt, nennt man in 
Württ. „‚Normalerlaß“ Zum Erlaß der Ver- 
waltungsverordnungen bedarf es keiner besonderen 
gesetzlichen Ermächtigung; doch müssen sie sich 
natürlich innerhalb der Grenzen der Gesetze 
halten. Die Rechtsverordnungen sind entweder 
Ausführungsverordnungen oder Polizei- 
verordnungenoderNotverordnungen. Eine 
Ausführungsverordnung ist eine solche, welche 
nähere Vorschriften über die Ausführung und 
Vollziehung von Gesetzen gibt. Nach $ 89 der 
V,U. hat der König das Recht, Ausführungsver- 
ordnungen zu erlassen; dieselben sind ohne wei- 
teres zulässig, wenn sie lediglich Folgerungen 
ziehen, die aus den Gesetzen selbst sich ergeben. 
Gehen sie darüber hinaus und stellen sie neue für 
die Bevölkerung verbindliche Rechtsregeln auf, 
welche in dem Gesetz nicht selbst schon enthalten 
sind, so sind sie nur zulässig kraft gesetzlicher 
Ermächtigung und nur innerhalb der Grenzen der 
erteilten Vollmacht. Aus $ 89 der V.U. folgt nicht,
	        
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