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daß nur der König das Recht zur Erlassung von
Ausführungsverordnungen hat. Maßgebend ist
vielmehr das Gesetz selbst, das bald dem König,
bald den Ministern, bald anderen Staats- oder
auch den Gemeindebehörden das Verordnungsrecht
gibt. Ist nichts bestimmt, so hängt es von dem
Ermessen des Königs ab, ob die Vorschriften im
Weg der kgl. Verordnung oder durch das zu-
ständige Ministerium oder durch andere Behörden
erlassen werden sollen. Ausführungsbestimmungen
zu den Reichsgesetzen können, wenn diese eine
Form hierfür vorgeschrieben haben, nur in dieser
Form erlassen werden; ist keine Form vor-
geschrieben, so ist für die Frage, ob ein Landes-
gesetz notwendig ist oder eine Verordnung genügt,
lediglich maßgebend, ob die Ausführungsbestim-
mung ihrem Inhalt nach ein. Gesetz im materiellen
Sinn ist oder nicht. Polizeiverordnungen
sind allgemeine Anordnungen der Polizeibehörden,
welche gewisse Handlungen unter Androhung von
Strafen gebieten oder verbieten. Sie können in
Württ. nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung
erlassen werden; dieselbe ist entweder im Reichs-
strafgesetzbuch oder im württ. Polizeistrafgesetz
gegeben. Wo diese beiden Gesetze auf Polizei-
verordnungen, polizeiliche Vorschriften oder An-
ordnungen Bezug nehmen oder solche voraussetzen,
können dieselben durch kgl. Verordnung oder
Ministerialverfügung sowie für den Geltungs-
bereich eines Oberamtsbezirks oder mehrerer Ge-
meinden durch die Bezirkspolizeibehörden (Ober-
amt; bei dauernden Verordnungen mit Zustim-
mung des Bezirksrats), für den Bereich eines
Gemeindebezirks durch die Ortspolizeibehörden
(Ortsvorsteher; bei dauernden Verordnungen mit
Zustimmung des Gemeinderats) erlassen werden;
vgl. Art. öl des Polizeistrafgesetzes. Nach 8 89