Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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daß nur der König das Recht zur Erlassung von 
Ausführungsverordnungen hat. Maßgebend ist 
vielmehr das Gesetz selbst, das bald dem König, 
bald den Ministern, bald anderen Staats- oder 
auch den Gemeindebehörden das Verordnungsrecht 
gibt. Ist nichts bestimmt, so hängt es von dem 
Ermessen des Königs ab, ob die Vorschriften im 
Weg der kgl. Verordnung oder durch das zu- 
ständige Ministerium oder durch andere Behörden 
erlassen werden sollen. Ausführungsbestimmungen 
zu den Reichsgesetzen können, wenn diese eine 
Form hierfür vorgeschrieben haben, nur in dieser 
Form erlassen werden; ist keine Form vor- 
geschrieben, so ist für die Frage, ob ein Landes- 
gesetz notwendig ist oder eine Verordnung genügt, 
lediglich maßgebend, ob die Ausführungsbestim- 
mung ihrem Inhalt nach ein. Gesetz im materiellen 
Sinn ist oder nicht. Polizeiverordnungen 
sind allgemeine Anordnungen der Polizeibehörden, 
welche gewisse Handlungen unter Androhung von 
Strafen gebieten oder verbieten. Sie können in 
Württ. nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung 
erlassen werden; dieselbe ist entweder im Reichs- 
strafgesetzbuch oder im württ. Polizeistrafgesetz 
gegeben. Wo diese beiden Gesetze auf Polizei- 
verordnungen, polizeiliche Vorschriften oder An- 
ordnungen Bezug nehmen oder solche voraussetzen, 
können dieselben durch kgl. Verordnung oder 
Ministerialverfügung sowie für den Geltungs- 
bereich eines Oberamtsbezirks oder mehrerer Ge- 
meinden durch die Bezirkspolizeibehörden (Ober- 
amt; bei dauernden Verordnungen mit Zustim- 
mung des Bezirksrats), für den Bereich eines 
Gemeindebezirks durch die Ortspolizeibehörden 
(Ortsvorsteher; bei dauernden Verordnungen mit 
Zustimmung des Gemeinderats) erlassen werden; 
vgl. Art. öl des Polizeistrafgesetzes. Nach 8 89
	        
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