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Während die Regelung der Verwaltungs-
gerichtsbarkeit den Einzelstaaten überlassen ist,
ist die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit durch
die Reichsgesetzgebung (Gerichtsverfassungs-
gesetz, Zivilprozeßordnung, Strafprozeßordnung)
geregelt; auch die freiwillige Gerichtsbarkeit ist
durch die deutsche Grundbuchordnung und das
Reichsgesetz über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit geordnet; doch ist hier
der Landesgesetzgebung und Landesjustizverwal-
tung ein weiter Spielraum gelassen. Wenn nun
auch die Einrichtung und das Verfahren der
ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit reichsrecht-
lich geregelt ist, so sind doch die Gerichte selbst
württ. Landesgerichte; das Reich hat nur ein
Recht der Überwachung.
O2. Das Justizministerium und die Justiz-
beamten. Die Gerichte sind zwar unabhängig und
nur dem Gesetz unterworfen, unterliegen aber
doch einer Aufsicht, welche ın oberster Instanz
vom Justizministerium ausgeübt wird; nicht dem
Justizministerium unterstellt sind der Staats-
gerichtshof, der Kompetenzgerichtshof, die Dis-
ziplinargerichte sowie die Verwaltungsgerichte.
Die vom Justizministerium geübte Aufsicht ist
nur eine formelle; sie gewährt nicht die Befugnis,
den Gerichten in bezug auf ihre Entscheidungen
Vorschriften zu machen. Die Aufgaben des Justiz-
ministeriums sind demnach: Erlassung von
Dienstanweisungen, welche die formelle Ge-
schäftsbehandlung regeln, Prüfung der Ge-
schäftsführung der Gerichte durch Visita-
tionen und Verpflichtung derselben zu periodi-
scher Berichterstattung, die Behandlung der An-
stellung der Richter und Staatsanwälte
sowie der öffentlichen Notare und Entschei-
dung über die Anträge auf Zulassung zur
Bazille, Württemberg. 15