Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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des ganzen Landes vorgenommen, welche ın erster 
Linie eine gerechte Verteilung der Grundsteuer 
ermöglichen, aber auch eine Klarheit der Rechts- 
verhältnisse am Grund und Boden schaffen sowie 
der Statistik und Kartographie dienen’ sollte. Auf 
Grund einer trigonometrischen Aufnahme wurden 
Karten (sog. Brouillons) im Maßstab 1:2500 
hergestellt, auf denen jede einzelne Parzelle, jedes 
(rebäude, die Gremeindegrenzen, Kulturarten, Ge- 
wässer und Wege angegeben sind. Für iede Ge- 
meinde wurde sodann eine Flurkarte hergestellt 
sowie ein sog. Primärkataster, d.h. ein Ver- 
zeichnis der in der (remeinde vorhandenen Par- 
zellen mit Angabe der Umgebung, des Flächen- 
ınhalts, der Gebäude und der Kulturarten. Die 
Fortführung der Flurkarten und Primärkataster 
wird durch die Bezirksgeometer vollzogen, 
welche vom Staat für einen oder mehrere Ober- 
amtsbezirke aufgestellt werden. Die Unterlagen 
für diese Fortführung werden von den Ka- 
tastergeometern gefertigt, welche mit den 
Gemeinden oder der Amtskörperschaft in einem 
Vertragsverhältnis stehen. Zur Sicherung der 
Grundstücksgrenzen dienen die vom (remeinderat 
ernannten Felduntergänger. Das Vermessungs- 
wesen entbehrt in Württemberg immer noch einer 
gesetzlichen Regelung; die seltenden Vorschriften 
finden sich im wesentlichen in der Ministerial- 
verfügung vom 1. September 1899 (Reg.-Bl.S. 667) 
betr. Erhaltung und Fortführung der "Flurkarten 
und Primärkataster. Bezüglich” der Bestellung 
öffentlicher Feldmesser und die Ausführung der 
Vermessungsarbeiten vgl. die Königlichen "Ver- 
ordnungen im Reg.-Bl. 1895 S. 301 und 1907 8. 83. 
IV. Einheit des Staatsgebiets.  Gebiets- 
veränderungen. An die Spitze der württem- 
bergischen Verfassung ist der schon im alt-
	        
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