Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Kleimkomburg, das Landesgefängnis in Rot- 
tenburg, die Strafanstalt für weibliche Ge- 
fangene in Gotteszell, die Zivilfestungs- 
strafanstalt in Hohenasperg zum Vollzug 
der Festungshaft, endlich die Invalidenstraf- 
anstalt auf Hohenasperg für männliche Straf- 
gefangene, gegen welche wegen Arbeitsunfähigkeit 
oder geistiger Defekte die Hausordnung nicht 
durchführbar erscheint. 
III. Die Organe der ordentlichen streitigen 
Gerichtsbarkeit sind 64 Amtsgerichte, mit 
denen die Schöffengerichte verbunden sind, 8Land- 
gerichte, mit denen die Schwurgerichte ver- 
bunden sind, und das Oberlandesgericht in 
Stuttgart. Für jeden Oberamtsbezirk besteht ein 
Amtsgericht, das in der Regel seinen Sitz in der 
Oberamtsstadt hat. Das Amtsgericht ist mit einem 
oder mehreren Amtsrichtern besetzt; der dienst- 
aufsichtsführende Amtsrichter führt den Titel 
Oberamtsrichter. In jedem Kreis bestehen 2 Land- 
gerichte, nämlich in folgenden Städten: Stuttgart, 
Heilbronn, Tübingen, Rottweil, Ellwangen, Hall, 
Ulm und Ravensburg. Bei sämtlichen Land- 
gerichten sind Zivil- und Strafkammern gebildet, 
bei dem Landgericht Stuttgart außerdem 2 Kam- 
mern für Handelssachen für den Bezirk des Land- 
gerichts. Die bei den Landgerichten gebildeten 
Schwurgerichte sind in Württ. neben ihrer reichs- 
rechtlichen Zuständigkeit auch zuständig für die 
durch die Presse begangenen Verbrechen und Ver- 
gehen, abgesehen von einigen Fällen. Das Ober- 
landesgericht hat 2 Zivilsenate und 1 Strafsenat. 
Im Zusammenhang mit der ordentlichen Gerichts- 
barkeit steht die Staatsanwaltschaft, die 
Rechtsanwaltschaft und die Einrichtung der 
Gerichtsvollzieher. Staatsanwaltschaften be- 
stehen bei dem Oberlandesgericht und den Land-
	        
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