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württembergischen Verfassungsrecht ausgespro-
chene Grundsatz der Unteilbarkeit des Landes
gestellt. „Sämtliche Bestandteile des Königreichs
sind und bleiben zu einem unzertrennlichen Gan-
zen und zur Teilnahme an einer und derselben
Verfassung vereinigt“ (V.U. 8 1). Daraus folgt
dreierlei: 1. das Land darf nicht unter ver-
schiedene Herrscher geteilt werden; 2. das Land
darf nicht in mehrere Provinzen mit verschiedenen
Verfassungen zerlegt werden; 3. die Abtretung
einzelner Landesteile ist, abgesehen vom Tausch,
unzulässig, d. h. nur durch ein verfassungsändern-
des Gesetz (vgl. 8 18, VIII) möglich. Über Ge-
bietsveränderungen handelt der 8 2 der Ver-
fassungsurkunde. Er bestimmt, daß jeder neuc
Landeszuwachs, ohne daß ein besonderes Ge-
setz hierzu notwendig ist, sogleich der württem-
bergischen Verfassung unterstellt ist; als Landes-
zuwachs gelten dabei alle Gebiete, welche der
König nicht für sich, sondern durch Anwendung
der Staatskräfte, oder mit der ausdrücklichen
Bestimmung, daß sie einen Bestandteil des König-
reichs ausmachen sollen, erwirbt. Wenn außer-
deutsche Gebietsteile mit dem Königreich Würt.-
temberg vereinigt werden sollen, so ist jetzt
außerdem, wie sich aus Artikel 1 der Reichs-
verfassung folgern läßt, ein die Reichsverfassung
abänderndes Reichsgesetz notwendig. Dasselbe gilt
bei der Vereinigung eines deutse hen Bundesstaats
mit Württemberg, soweit dadurch eine Verände-
rung des Reichsorganismus, insbesondere der bis-
herigen Stimmenzahl im Bundesrat oder der Ab-
grenzung der Reichstagswahlkreise herbeigeführt
werden soll. Dagegen ist es sowohl mit der
württembergischen als auch mit der Reichsver-
fassung vereinbar, daß der König in seiner Person
auch noch Regent eines anderen deutschen oder