Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

238 
dem Ausland, ausgenommen den eigenen unmittel- 
baren Verkehr Württ. mit seinen dem Reich nicht 
angehörenden Nachbarstaaten. Nach Art. 11 der 
württ. Militärkonvention (8 48, I) steht außerdem 
im Fall eines Kriegs von dessen Ausbruch bis zu 
dessen Beendigung die obere Leitung des Tele- 
graphenwesens, soweit solches für die Kriegs- 
zwecke eingerichtet ist, dem Bundesfeldherrn zu. 
Die württ. Regierung hat sich demgemäß ver- 
pflichtet, bereits während des Friedens die be- 
züglichen Einrichtungen in Übereinstimmung mit 
denjenigen des Reichs zu treffen und insbesondere 
bei dem Ausbau des Telegraphennetzes darauf 
Bedacht zu nehmen, auch eine der Kriegsstärke 
ihres Armeekorps entsprechende Feldtelegraphie 
zu organisieren. Die Beziehungen zu den aus- 
ländischen Nachbarstaaten und zur Post- und 
Telegraphenverwaltung Bayerns und des Reichs 
sind vertragsmäßig geregelt; die reglementari- 
schen und Tarifbestimmungen für den internen 
Verkehr dagegen sind in 2 öfters geänderten 
Ministerialverfügungen, nämlich der württ. Post- 
ordnung und der württ. Telegraphenord- 
nung, festgesetzt. Seit 1. April 1902 sind auf 
Grund eines den Landständen zur Kenntnis mit- 
geteilten Übereinkommens zwischen der württ. 
und der Reichspostverwaltung an die Stelle der 
seitherigen besonderen Postwertzeichen einheit- 
lich Postwertzeichen mit dem Vordruck 
„Deutsches Reich“ getreten, ohne daß übrigens 
dadurch an der Selbständigkeit der württ. Post- 
verwaltung etwas geändert worden wäre. Der An- 
teil Württ. an den Einnahmen aus den einheit- 
lichen Postwertzeichen wird nach den vertrags- 
mäßig vereinbarten Grundsätzen berechnet. Die 
besonderen Wertzeichen Württ. für den amtlichen 
und den Bezirksverkehr (Staats- und Bezirks-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.