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Bau und den Betrieb der württ. Eisenbahnen sind
also die vom Bundesrat auf Grund des Art. 4
Ziff. 8 und des Art. 41ff. der Reichsverfassung
erlassenen Vorschriften maßgebend. Zu nennen
sind hier hauptsächlich die Betriebsordnung für
die Haupteisenbahnen Deutschlands, die Bestim-
mungen über die Befähigung von Eisenbahn-
betriebsbeamten, die Signalordnung für die Eisen-
bahnen, die Normen für den Bau und die Aus-
rüstung der Haupteisenbahnen, die Bahnordnung
für die Nebeneisenbahnen Deutschlands sowie die
auf die Tarife bezüglichen Bestimmungen, nament-
lich die Verkehrsordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands. Soweit hiernach noch für die Ord-
nung des inneren Betriebs, namentlich bezüglich
der Tarife für die landesrechtliche Regelung
Raum ist, erfolgt dieselbe durch kgl. Verordnung
oder Ministerialverfügung. Ein Reservatrecht hat
Württ. insofern, als die Einführung des Ein-
pfennigtarifs in Württ. bei größeren Entfernungen
für den Transport von Kohlen, Koks, Holz, Erzen,
Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähn-
lichen Gegenständen mit Rücksicht auf die Bau-,
Betriebs-- und Verkehrsverhältnisse der württ.
Eisenbahnen nicht ohne die Zustimmung Württ.
erfolgen kann. Wegen der in den bahnpolizeilichen
Vorschriften mit Strafe bedrohten Übertretungen
sind die Eisenbahnstellen (Betriebsinspektoren und
Bahnhofverwalter 1. Klasse) befugt, Strafver-
fügungen bis zu 30 Mark zu erlassen. Gegen die
Strafverfügung hat der Beschuldigte 2 Rechts-
mittel, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
oder die Beschwerde an die Generaldirektion der
Staatseisenbahnen.
Was die Befugnis zum Bau von Bahnen
anbelangt, so sollen nach dem württ. Gesetz vom
18. April 1843 (Reg.-Bl. S. 277) die für den öffent-
Bazille, Württemberg 16