Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Bau und den Betrieb der württ. Eisenbahnen sind 
also die vom Bundesrat auf Grund des Art. 4 
Ziff. 8 und des Art. 41ff. der Reichsverfassung 
erlassenen Vorschriften maßgebend. Zu nennen 
sind hier hauptsächlich die Betriebsordnung für 
die Haupteisenbahnen Deutschlands, die Bestim- 
mungen über die Befähigung von Eisenbahn- 
betriebsbeamten, die Signalordnung für die Eisen- 
bahnen, die Normen für den Bau und die Aus- 
rüstung der Haupteisenbahnen, die Bahnordnung 
für die Nebeneisenbahnen Deutschlands sowie die 
auf die Tarife bezüglichen Bestimmungen, nament- 
lich die Verkehrsordnung für die Eisenbahnen 
Deutschlands. Soweit hiernach noch für die Ord- 
nung des inneren Betriebs, namentlich bezüglich 
der Tarife für die landesrechtliche Regelung 
Raum ist, erfolgt dieselbe durch kgl. Verordnung 
oder Ministerialverfügung. Ein Reservatrecht hat 
Württ. insofern, als die Einführung des Ein- 
pfennigtarifs in Württ. bei größeren Entfernungen 
für den Transport von Kohlen, Koks, Holz, Erzen, 
Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähn- 
lichen Gegenständen mit Rücksicht auf die Bau-, 
Betriebs-- und Verkehrsverhältnisse der württ. 
Eisenbahnen nicht ohne die Zustimmung Württ. 
erfolgen kann. Wegen der in den bahnpolizeilichen 
Vorschriften mit Strafe bedrohten Übertretungen 
sind die Eisenbahnstellen (Betriebsinspektoren und 
Bahnhofverwalter 1. Klasse) befugt, Strafver- 
fügungen bis zu 30 Mark zu erlassen. Gegen die 
Strafverfügung hat der Beschuldigte 2 Rechts- 
mittel, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung 
oder die Beschwerde an die Generaldirektion der 
Staatseisenbahnen. 
Was die Befugnis zum Bau von Bahnen 
anbelangt, so sollen nach dem württ. Gesetz vom 
18. April 1843 (Reg.-Bl. S. 277) die für den öffent- 
Bazille, Württemberg 16
	        
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