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eines außerdeutschen Staates ist (sog. Personal-
union). Jedoch erfordert bei der Personalunion
mit einem anderen deutschen Staate die Ver-
einigung der bisherigen Bundesratsstimmen in
einer Hand die Regelung durch ein Reichsver-
fassungsgesetz.
Die Abtretung einzelner Gebietsteile ist,
wie schon oben ausgeführt worden ist, nur im
Wege eines verfassungsändernden Landesgesetzes
möglich; bei Abtretungen im Wege des Tausches
genügt nach richtiger, wiewohl bestrittener An-
sicht sowie nach der Praxis der Regierung und
der Stände ein einfaches Landesgesetz (V.U.
$ 85). Zur Abtretung eines Landesteils an einen
außerdeutschen Staat bedarf es jetzt außerdem
noch eines die Reichsverfassung ändernden Reichs-
gesetzes. Für die Abtretung von württembergi-
schen Gebietsteilen anläßlich von Friedensschlüssen
des Deutschen Reichs gilt nur noch Artikel 11 der
Reichsverfassung; da nach diesem das Recht,
Frieden zu schließen, dem Reich zukommt, so
kann dasselbe auch Gebietsteile eines Bundes-
staats ohne dessen Zustimmung an den Feind
abtreten.
V. Die Gebietshoheit. Das Staatsgebiet bil-
det den Raum für die Ausübung der Staatsgewalt.
‚Wiewohl die Staatsgewalt eine einheitliche, un-
teilbare Gewalt ist, so spricht man doch zur Er-
leichterung der wissenschaftlichen Darstellung
von Hoheitsrechten; man versteht darunter
die einzelnen in der Staatsgewalt enthaltenen
Herrschaftsbefugnisse. So spricht man auch von
Gebietshoheit und versteht darunter die Staats-
gewalt in Beziehung auf das Gebiet. Die Gebiets-
hoheit äußert sich in zweifacher Richtung. Nach
außen, also in völkerrechtlicher Beziehung, be-
deutet sie, daß innerhalb der Staatsgrenzen keine