Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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eines außerdeutschen Staates ist (sog. Personal- 
union). Jedoch erfordert bei der Personalunion 
mit einem anderen deutschen Staate die Ver- 
einigung der bisherigen Bundesratsstimmen in 
einer Hand die Regelung durch ein Reichsver- 
fassungsgesetz. 
Die Abtretung einzelner Gebietsteile ist, 
wie schon oben ausgeführt worden ist, nur im 
Wege eines verfassungsändernden Landesgesetzes 
möglich; bei Abtretungen im Wege des Tausches 
genügt nach richtiger, wiewohl bestrittener An- 
sicht sowie nach der Praxis der Regierung und 
der Stände ein einfaches Landesgesetz (V.U. 
$ 85). Zur Abtretung eines Landesteils an einen 
außerdeutschen Staat bedarf es jetzt außerdem 
noch eines die Reichsverfassung ändernden Reichs- 
gesetzes. Für die Abtretung von württembergi- 
schen Gebietsteilen anläßlich von Friedensschlüssen 
des Deutschen Reichs gilt nur noch Artikel 11 der 
Reichsverfassung; da nach diesem das Recht, 
Frieden zu schließen, dem Reich zukommt, so 
kann dasselbe auch Gebietsteile eines Bundes- 
staats ohne dessen Zustimmung an den Feind 
abtreten. 
V. Die Gebietshoheit. Das Staatsgebiet bil- 
det den Raum für die Ausübung der Staatsgewalt. 
‚Wiewohl die Staatsgewalt eine einheitliche, un- 
teilbare Gewalt ist, so spricht man doch zur Er- 
leichterung der wissenschaftlichen Darstellung 
von Hoheitsrechten; man versteht darunter 
die einzelnen in der Staatsgewalt enthaltenen 
Herrschaftsbefugnisse. So spricht man auch von 
Gebietshoheit und versteht darunter die Staats- 
gewalt in Beziehung auf das Gebiet. Die Gebiets- 
hoheit äußert sich in zweifacher Richtung. Nach 
außen, also in völkerrechtlicher Beziehung, be- 
deutet sie, daß innerhalb der Staatsgrenzen keine
	        
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