Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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I. Die Verwaltungsrechtspflege. Eine selb- 
ständige Verwaltungsrechtspflege, d. h. eine be- 
sondere Rechtspflege auf dem Gebiet des Ver- 
waltungsrechts besteht in Württ. seit dem Gesetz 
über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. De- 
zember 1876 (Reg.-Bl. S. 485). Danach findet der 
Verwaltungsrechtsweg statt bei Streitigkeiten und 
Beschwerden in bezug auf Ansprüche und Ver- 
bindlichkeiten aus dem öffentlichen Recht in den 
gesetzlich bestimmten Fällen. Dabei ist unter- 
schieden zwischen den reinen Parteistreitig- 
keitenunddenFällender Rechtsbeschwerde; 
im ersteren Fall streiten 2 Parteien gegeneinander, 
und zwar entweder der Staat und öffentliche 
Körperschaften, oder diese unter sich, oder ein- 
zelne und öffentliche Körperschaften oder der 
Staat; im letzteren Fall streitet der Kläger gegen 
eine das öffentliche Interesse des Staats oder einer 
Körperschaft vertretende öffentliche Behörde, wo- 
bei diese nicht als Partei auftritt. Verwaltungs- 
gerichte sind 
l.in1. Instanz a) die Kreisregierungen 
(ordentliche Verwaltungsgerichte) in der Be- 
setzung mit 3 Mitgliedern in den meisten Fällen 
des Parteistreitverfahrens. Die Entscheidung er- 
folgt im öffentlich-mündlichen Verfahren; b) als 
besondere Verwaltungsgerichte entscheiden das 
Oberbergamt, die Kommission für die 
Aufhebung des Lehensverbandes und die 
Ablösungskommission, und zwar auf Grund 
schriftlicher Instruktion der Streitverhältnisse ; 
2. das höchste Gericht ist der Verwaltungs- 
gerichtshof. Dessen Zusammensetzung ist in 
8 24, II dargestellt. Derselbe verhandelt und be- 
schließt, und zwar in der Regel öffentlich und 
mündlich:
	        
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