Metadata: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

                            Allgemeine Einleitung.                                   3 
Krone verbürgt die Stetigkeit des Staates und der Regierung; 
im Wahlreiche dagegen wird der Fortbestand des Staates durch 
das unvermeidliche Zwischenreich und die Wahlumtriebe ge- 
fährdet und die Macht der Regierung durch die Zugeständnisse 
abgeschwächt, zu welchen sich der künftige Herrscher seinen 
Wählern gegenüber bequemen muß. 
           Die Thronfolge der Erbreiche bestimmt sich nach 
der bestehenden Thronfolgeordnung. Während in einzelnen 
Staaten, z. B. in England, Luxemburg und in den Niederlanden, 
auch die weibliche Linie zur Herrschaft gelangt, ist in den 
meisten Staaten, so auch in Preußen und im Deutschen Reiche, 
nur der Mannesstamm zur Thronfolge berufen. (Vergl. Ar- 
tikel 53 der Preußischen Verfassungsurkunde.) 
              Dabei bildet das Recht der Erstgeburt, die Primo- 
genitur, die Regel. Der Erstgeborene ist bei der Erb= und 
Thronfolge bevorzugt, so daß nicht nur er selbst, sondern auch 
seine Nachkommen dem Nachgeborenen und dessen Linie vor- 
gehen. Es wird also, wenn bereits bei Lebzeiten eines Fürsten 
dessen ältester Sohn verstorben ist, der Enkel des Fürsten und 
nicht dessen zweitältester Sohn zur Thronfolge gelangen. 
Hat dagegen der verstorbene Herrscher keine eigene Nach- 
kommenschaft, so kommt die männliche Nachkommenschaft des 
Vaters des Verstorbenen und, wenn auch diese ausgestorben, 
die männliche Nachkommenschaft des Großvaters des Ver- 
storbenen an die Reihe (die sog. agnatische Linearfolge). 
Ein Staat kann auch ein zusammengesetzter sein und 
aus mehreren Staaten bestehen, welche besondere Regierungen 
und besondere Staatsgebiete haben; einen solchen Staat nennt 
man einen konföderierten. Derartige Staaten sind die 
Schweiz, die Vereinigten Staaten von Nordamerika 
und das Deutsche Reich. Dabei unterscheidet man, je nach- 
dem die Vereinigung zwischen den konföderierten Staaten 
weiter oder enger ist, zwischen einem Staatenbund und
	        
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