Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

a) in 1. Instanz über Ansprüche, welche von 
einem nichtwürtt. Armenverband gegen einen 
württ. Armenverband auf Grund des ÜUnter- 
stützungswohnsitzes erhoben werden sowie über 
Ansprüche württ. Gemeinden gegen das Reich auf 
Grund des Reichsgesetzes über die Kriegsleistun- 
gen vom 13. Juni 1873; 
b) in 2. Instanz in allen denjenigen Fällen, 
in welchen die Verwaltungsgerichte 1. Instanz 
entschieden haben; 
c) als einzige Verwaltungsrechts- 
instanz in den Fällen der sog. Rechts- 
beschwerde. Unter Rechtsbeschwerden versteht 
man Beschwerden gegen Entscheidungen oder Ver- 
fügungen der Verwaltungsbehörden, wenn der Be- 
schwerdeführer (auch Verein oder Körperschaft) 
behauptet, daß die ergangene, auf Gründe des 
öffentlichen Rechts gestützte Entscheidung oder 
Verfügung rechtlich nicht begründet und daß er 
hierdurch in einem ihm zustehenden Rechte ver- 
letzt oder mit einer ihm nicht obliegenden Ver- 
bindlichkeit belastet sei. Die Rechtsbeschwerde 
ist jedoch ausgeschlossen, wenn und soweit die 
Verwaltungsbehörden die gesetzliche Ermäch- 
tigung haben, nach ihrem Ermessen zu verfügen. 
Ihre Erhebung ist ferner erst zulässig, wenn die 
Angelegenheit innerhalb des Instanzenzugs der 
Verwaltungsbehörden zum Austrage gebracht ist, 
richtet sich demgemäß in der Regel gegen Ver- 
fügungen und Entscheidungen der Ministerien ; 
sie findet nicht statt in denjenigen Fällen, in 
welchen einer Verwaltungsbehörde oder anderen 
Organen die endgültige Entscheidung zugewiesen 
ist. Neuerdings ist die Rechtsbeschwerde aus- 
gedehnt worden auf den Schutz der Selbstver- 
waltung der Gemeinden und Amtskörperschaften 
($ 27,1 und $ 28,I) auch in Fällen, in welchen
	        
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