Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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die soeben genannten Voraussetzungen derselben 
nicht vorliegen; 
d) als Beschwerdeinstanz im Zwangs- 
enteignungsverfahren gegenüber den Ent- 
scheidungen der Enteignungsbehörde ; 
e) als Strafrekursinstanz in einigen Be- 
schwerdesachen gegen Ungehorsams-, Ungebühr- 
und Disziplinarstrafsachen der Verwaltungs- 
behörden. 
Die Vollstreckung der verwaltungs- 
richterlichen Urteile, der Arrest und die 
einstweiligen Verfügungen in Verwal- 
tungsrechtssachen sind in dem Gesetz vom 
8. August 1879 (Reg.-Bl. S. 202) über die Zwangs- 
vollstreckung wegen öffentlicher Ansprüche ge- 
regelt. Dasselbe Gesetz eröffnet für Geldforde- 
rungen, bezüglich deren das verwaltungsgericht- 
liche Parteistreitverfahren stattfindet, ein Mahn- 
verfahren vor dem Vorstand des Gemeinde- 
gerichts, das im Gesetz selbst Schuldklagverfahren 
genannt ist. 
II. Die polizeiliche Strafrechtspflege ist ge- 
ordnet in den Polizeistrafgesetzen vom 27. De- 
zember 1871 (Reg.-Bl. S. 391), 12. August 1879 
(Reg.-Bl. S. 153) und 4. Juli 1898 (Reg.-Bl. S. 149). 
Der Erlaß von Strafverfügungen steht den Ober- 
ämtern, den Ortsvorstehern und den Eisenbahn- 
stellen zu; vgl. 88 34,IV, 27, XI, 33, III. Bezüg- 
lich des Erlasses von Polizeiverordnungen vgl. 
8 30, III. 
& 36. Die Sicherheits- und Sittenpolizei. 
I. Die Sicherheitspolizei. Ihre Aufgabe ist 
es, Störungen der Rechtsordnung zu verhüten 
(Sicherheitspolizei im engeren Sinn) und strafbare 
Handlungen zu erforschen und zu verfolgen (ge-
	        
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