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die soeben genannten Voraussetzungen derselben
nicht vorliegen;
d) als Beschwerdeinstanz im Zwangs-
enteignungsverfahren gegenüber den Ent-
scheidungen der Enteignungsbehörde ;
e) als Strafrekursinstanz in einigen Be-
schwerdesachen gegen Ungehorsams-, Ungebühr-
und Disziplinarstrafsachen der Verwaltungs-
behörden.
Die Vollstreckung der verwaltungs-
richterlichen Urteile, der Arrest und die
einstweiligen Verfügungen in Verwal-
tungsrechtssachen sind in dem Gesetz vom
8. August 1879 (Reg.-Bl. S. 202) über die Zwangs-
vollstreckung wegen öffentlicher Ansprüche ge-
regelt. Dasselbe Gesetz eröffnet für Geldforde-
rungen, bezüglich deren das verwaltungsgericht-
liche Parteistreitverfahren stattfindet, ein Mahn-
verfahren vor dem Vorstand des Gemeinde-
gerichts, das im Gesetz selbst Schuldklagverfahren
genannt ist.
II. Die polizeiliche Strafrechtspflege ist ge-
ordnet in den Polizeistrafgesetzen vom 27. De-
zember 1871 (Reg.-Bl. S. 391), 12. August 1879
(Reg.-Bl. S. 153) und 4. Juli 1898 (Reg.-Bl. S. 149).
Der Erlaß von Strafverfügungen steht den Ober-
ämtern, den Ortsvorstehern und den Eisenbahn-
stellen zu; vgl. 88 34,IV, 27, XI, 33, III. Bezüg-
lich des Erlasses von Polizeiverordnungen vgl.
8 30, III.
& 36. Die Sicherheits- und Sittenpolizei.
I. Die Sicherheitspolizei. Ihre Aufgabe ist
es, Störungen der Rechtsordnung zu verhüten
(Sicherheitspolizei im engeren Sinn) und strafbare
Handlungen zu erforschen und zu verfolgen (ge-