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worfen sind, die Krankenpflegeversicherung der
Gemeinde oder Amtskörperschaft eingeführt wer-
den. Hierher gehören namentlich die unbezahl-
ten Lehrlinge, die land- und forstwirt-
schaftlichen Arbeiter und Betriebs-
beamten sowie die Dienstboten. Soweit für
die beiden letzteren Personenklassen weder die
reichsgesetzliche Versicherung noch die freiwillige
kommunale Versicherung eingeführt ist, unter-
liegen dieselben dem Versicherungszwang
insofern, als dann die Amtskörperschaften ver-
pflichtet sind, für sie die Krankenpflegever-
sicherung einzuführen. Unternehmer land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe sind berechtigt,
der Krankenpflegeversicherung beizutreten ; durch
das Statut kann auch noch anderen Personen das
Recht des Beitritts eingeräumt werden. Die
Krankenpflegeversicherung gewährt kein Kran-
ken- und Sterbegeld, sondern nur Krankenpflege,
nämlich während der Dauer der Krankheit, höch-
stens aber während 13 Wochen vom Tag der Er-
krankung an, freie ärztliche Behandlung, Arznei,
sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heil-
mittel (wie in 86 Abs. 1 Ziff. 1 des Kranken-
versicherungsgesetzes) sowie im Fall der Erwerbs-
unfähigkeit freie Verpflegung, letztere ın der
Regel in einem Krankenhaus. Zur Deckung der
Kosten der zu gewährenden Unterstützungen
werden Versicherungsbeiträge erhoben, wo-
gegen die Kosten der Verwaltung vollständig von
den Gemeinden bzw. den Amtskörperschaften zu
tragen sind. Die Arbeitgeber, denen eine Melde-
pflicht auferlegt ist, haben die Versicherungs-
beiträge zu entrichten, dürfen aber 2/, davon bei
der nächsten Lohnzahlung abziehen. Streitigkeiten
über die Unterstützungsansprüche entscheidet in
1. Instanz das Oberamt.