Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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III. Die Unfallversicherung. Von den Be- 
rufsgenossenschaften sind 5 auf das württ. Staats- 
gebiet beschränkt, nämlich die württ. Baugewerks- 
berufsgenossenschaft und die 4 je für einen Kreis 
gebildeten landwirtschaftlichen Berufsgenossen- 
schaften. Bezüglich der land- und forstwirtschaft- 
lichen Unfallversicherung ist zu erwähnen, daß 
dieselbe durch Landesgesetz auf die Unternehmer 
ausgedehnt ist. Die Umlegung der Beiträge zu 
den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften 
ist durch das Landesgesetz vom 30. Mai 1891 
(Reg.-Bl. S. 151) geregelt. 
IV. Die Invalidenversicherung. Es besteht 
eine auf das ganze Landesgebiet sich erstreckende 
Versicherungsanstalt in Stuttgart mit dem Namen 
Versicherungsanstalt Württemberg. Die 
Einziehung der Beiträge anstatt der Entrichtung 
durch die Arbeitgeber ist in weitem Umfang an- 
geordnet (Ministerialverfügung vom 25. November 
1899; Reg.-Bl. S. 314). 
& 38. Das Armenwesen. 
Die Grundlage des geltenden Armenrechts ist 
das auch in Württ. geltende Reichsgesetz über 
den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 und 
12. März 1894 nebst dem württ. Ausführungs- 
gesetz vom 17. April 1873 (Reg.-Bl. S. 109), vom 
2. Juli 1889 (Reg.-Bl. S. 217) und vom 18. August 
1907 (Reg.-Bl. S. 379). Aus den landesrechtlichen 
Bestimmungen, die hier allein darzustellen sind, 
ist folgendes hervorzuheben: 
I. Die Armenverbände sind die Ortsarmen- 
verbände und Landarmenverbände. Jede 
württ. Gemeinde bildet in der Regel für sich einen 
Ortsarmenverband, in zusammengesetzten Gemein- 
den die Gesamtgemeinde. Die Ortsarmenverbände 
17°
	        
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