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III. Die Unfallversicherung. Von den Be-
rufsgenossenschaften sind 5 auf das württ. Staats-
gebiet beschränkt, nämlich die württ. Baugewerks-
berufsgenossenschaft und die 4 je für einen Kreis
gebildeten landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
schaften. Bezüglich der land- und forstwirtschaft-
lichen Unfallversicherung ist zu erwähnen, daß
dieselbe durch Landesgesetz auf die Unternehmer
ausgedehnt ist. Die Umlegung der Beiträge zu
den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
ist durch das Landesgesetz vom 30. Mai 1891
(Reg.-Bl. S. 151) geregelt.
IV. Die Invalidenversicherung. Es besteht
eine auf das ganze Landesgebiet sich erstreckende
Versicherungsanstalt in Stuttgart mit dem Namen
Versicherungsanstalt Württemberg. Die
Einziehung der Beiträge anstatt der Entrichtung
durch die Arbeitgeber ist in weitem Umfang an-
geordnet (Ministerialverfügung vom 25. November
1899; Reg.-Bl. S. 314).
& 38. Das Armenwesen.
Die Grundlage des geltenden Armenrechts ist
das auch in Württ. geltende Reichsgesetz über
den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 und
12. März 1894 nebst dem württ. Ausführungs-
gesetz vom 17. April 1873 (Reg.-Bl. S. 109), vom
2. Juli 1889 (Reg.-Bl. S. 217) und vom 18. August
1907 (Reg.-Bl. S. 379). Aus den landesrechtlichen
Bestimmungen, die hier allein darzustellen sind,
ist folgendes hervorzuheben:
I. Die Armenverbände sind die Ortsarmen-
verbände und Landarmenverbände. Jede
württ. Gemeinde bildet in der Regel für sich einen
Ortsarmenverband, in zusammengesetzten Gemein-
den die Gesamtgemeinde. Die Ortsarmenverbände
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