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oder seine nicht arbeitsfähigen Angehörigen Unter-
stützung in Anspruch nimmt, so kann solche mit-
tels Unterbringung in einem Armen- oder Kranken-
haus, geeignetenfalls mittels Anweisung der den
Kräften der Hilfsbedürftigen entsprechenden Ar-
beiten außerhalb oder innerhalb eines solchen
Hauses gewährt werden. Im Fall der Verweige-
rung der Unterstützung durch die zuständige
Armenbehörde steht dem Hilfsbedürftigen nicht
der Rechtsweg, sondern nur die Beschwerde und
die einmalige weitere Beschwerde, also gegenüber
der Ortsarmenbehörde an den Bezirksrat und die
Kreisregierung, gegenüber der Landarmenbehörde
an die Kreisregierung und das Ministerium des
Innern zu. Personen, welche trotz des Besitzes
genügender Mittel öffentliche Armenunterstützung
erlangt haben, sind zum Ersatz des Empfangenen
verpflichtet. Außerdem ist jede an eine Person
über 18 Jahre für sich, ihre Ehefrau oder Kinder,
welche mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben,
aus einer Armenkasse abgegebene Unterstützung,
mit Ausnahme des Aufwands für Schulunterricht,
als ein Vorschuß zu betrachten, dessen Wieder-
erstattung die Armenbehörde verlangen kann, so-
bald der Unterstützte den Ersatz ohne Gefährdung.
seines und der Seinigen Lebensunterhaltes leisten
kann. Die Landarmenverbände sind befugt, die
Kosten der Armenpflege für Geisteskranke, Blöd-
sinnige, än Epilepsie und ähnlichen Krankheiten
leidende Personen, verwahrloste Kinder, Taub-
stumme und Blinde unmittelbar zu übernehmen
und zu diesem Zweck eigene Anstalten zu er-
richten. Soweit die den Ortsarmenverbänden durch
die Fürsorge für diese Personen entstehenden
Kosten nicht von den Landarmenverbänden un-
mittelbar getragen werden, können sie durch Be-
schluß der Amtsversammlung auf die Amtskörper-