Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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oder seine nicht arbeitsfähigen Angehörigen Unter- 
stützung in Anspruch nimmt, so kann solche mit- 
tels Unterbringung in einem Armen- oder Kranken- 
haus, geeignetenfalls mittels Anweisung der den 
Kräften der Hilfsbedürftigen entsprechenden Ar- 
beiten außerhalb oder innerhalb eines solchen 
Hauses gewährt werden. Im Fall der Verweige- 
rung der Unterstützung durch die zuständige 
Armenbehörde steht dem Hilfsbedürftigen nicht 
der Rechtsweg, sondern nur die Beschwerde und 
die einmalige weitere Beschwerde, also gegenüber 
der Ortsarmenbehörde an den Bezirksrat und die 
Kreisregierung, gegenüber der Landarmenbehörde 
an die Kreisregierung und das Ministerium des 
Innern zu. Personen, welche trotz des Besitzes 
genügender Mittel öffentliche Armenunterstützung 
erlangt haben, sind zum Ersatz des Empfangenen 
verpflichtet. Außerdem ist jede an eine Person 
über 18 Jahre für sich, ihre Ehefrau oder Kinder, 
welche mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, 
aus einer Armenkasse abgegebene Unterstützung, 
mit Ausnahme des Aufwands für Schulunterricht, 
als ein Vorschuß zu betrachten, dessen Wieder- 
erstattung die Armenbehörde verlangen kann, so- 
bald der Unterstützte den Ersatz ohne Gefährdung. 
seines und der Seinigen Lebensunterhaltes leisten 
kann. Die Landarmenverbände sind befugt, die 
Kosten der Armenpflege für Geisteskranke, Blöd- 
sinnige, än Epilepsie und ähnlichen Krankheiten 
leidende Personen, verwahrloste Kinder, Taub- 
stumme und Blinde unmittelbar zu übernehmen 
und zu diesem Zweck eigene Anstalten zu er- 
richten. Soweit die den Ortsarmenverbänden durch 
die Fürsorge für diese Personen entstehenden 
Kosten nicht von den Landarmenverbänden un- 
mittelbar getragen werden, können sie durch Be- 
schluß der Amtsversammlung auf die Amtskörper-
	        
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