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und begreift deshalb alle Maßregeln, durch welche
die Gesundheit der einzelnen wie der Gesamtheit
vor Störungen aller Art gesichert werden soll
(Gesundheitspflege und Gesundheitspolizei); so-
dann gehören dazu die staatlichen Einrichtungen
für die Heilung der Kranken (Medizinalwesen oder
öffentliches Heilwesen). Da nach Art. 4 der Reichs-
verfassung „Maßregeln der Medizinalpolizei“ der
Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs
unterliegen und dieses einen ziemlich umfassenden
Gebrauch von dieser Befugnis gemacht hat, so
läßt sich das Gesuridheitswesen vollständig nur in
einer die Reichs- und Landesgesetzgebung um-
fassenden Darstellung schildern, was im Rahmen
dieser Schrift unmöglich ist. Aus den württ.
Bestimmungen sind folgende hervorzuheben:
I. Die öffentliche Gesundheitspflege und
die Gesundheitspolizei.
1. Nach Art. 25 Ziff. 4 des Polizeistraf-
gesetzes können die Polizeibehörden allgemeine
oder einzelne Anordnungen zur Verhütung der
Verbreitung ansteckender Krankheiten erlassen,
nach Art. 25 Ziff. 3 desselben Gesetzes für an-
steckende Krankheiten die Anzeigepflicht ein-
führen und nach Art. 32 Ziff. 5 überhaupt all-
gemeine oder einzelne Anordnungen zur Ver-
hütung von Gefahren für Leben und Gesundheit
von Menschen treffen.
: 2. Die Belohnung der Impfärzte und die
Tragung der Kosten der öffentlichen Impfung ist
durch das Gesetz vom 29. März 1875 (Reg.-Bl.
S. 163) geregelt. Für die Beschaffung der Impf-
stoffe sind staatliche Anstalten zur Gewinnung
von Tierlymphe eingerichtet.
3. Die Wohnungsaufsicht ist durch die
Verfügungen des Ministeriums des Innern vom