Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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und begreift deshalb alle Maßregeln, durch welche 
die Gesundheit der einzelnen wie der Gesamtheit 
vor Störungen aller Art gesichert werden soll 
(Gesundheitspflege und Gesundheitspolizei); so- 
dann gehören dazu die staatlichen Einrichtungen 
für die Heilung der Kranken (Medizinalwesen oder 
öffentliches Heilwesen). Da nach Art. 4 der Reichs- 
verfassung „Maßregeln der Medizinalpolizei“ der 
Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs 
unterliegen und dieses einen ziemlich umfassenden 
Gebrauch von dieser Befugnis gemacht hat, so 
läßt sich das Gesuridheitswesen vollständig nur in 
einer die Reichs- und Landesgesetzgebung um- 
fassenden Darstellung schildern, was im Rahmen 
dieser Schrift unmöglich ist. Aus den württ. 
Bestimmungen sind folgende hervorzuheben: 
I. Die öffentliche Gesundheitspflege und 
die Gesundheitspolizei. 
1. Nach Art. 25 Ziff. 4 des Polizeistraf- 
gesetzes können die Polizeibehörden allgemeine 
oder einzelne Anordnungen zur Verhütung der 
Verbreitung ansteckender Krankheiten erlassen, 
nach Art. 25 Ziff. 3 desselben Gesetzes für an- 
steckende Krankheiten die Anzeigepflicht ein- 
führen und nach Art. 32 Ziff. 5 überhaupt all- 
gemeine oder einzelne Anordnungen zur Ver- 
hütung von Gefahren für Leben und Gesundheit 
von Menschen treffen. 
: 2. Die Belohnung der Impfärzte und die 
Tragung der Kosten der öffentlichen Impfung ist 
durch das Gesetz vom 29. März 1875 (Reg.-Bl. 
S. 163) geregelt. Für die Beschaffung der Impf- 
stoffe sind staatliche Anstalten zur Gewinnung 
von Tierlymphe eingerichtet. 
3. Die Wohnungsaufsicht ist durch die 
Verfügungen des Ministeriums des Innern vom
	        
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