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31. Mai 1901 (Reg.-Bl. S. 130) und vom 18. Mai
1907 (Reg.-Bl. S. 207) geregelt. Danach besteht
eine geordnete ortspolizeiliche Wohnungsaufsicht
für sämtliche Gemeinden des Landes.
4. Kleine Kinder, welche gegen Bezahlung
in fremde Pflege untergebracht werden, unter-
liegen der besonderen Aufsicht des Staats zum
Schutz gegen Vernachlässigung, insbesondere
mangelhafte Ernährung.
5. Die Leichenschau, die Leichen-
öffnung und das Begräbnis ist in der kgl.
Verordnung vom 24. Januar 1882 (Reg.-Bl. S. 35)
geregelt. Die Leichenschau wird in jeder Gemeinde
durch einen vom Gemeinderat bestellten Leichen-
schauer vorgenommen, der die erforderliche Be-
fähigung besitzen muß. Seit 1904 ist die Feuer-
bestattung zugelassen unter der Bedingung,
daß die Feuerbestattungsanlage eine städtische
Einrichtung ist; erforderlich zur Feuerbestattung
ist die Genehmigung des Oberamts, welche nur
erteilt werden darf, wenn der Verstorbene nach
Vollendung des 18. Lebensjahrs die Feuerbestat-
tung selbst angeordnet hat oder wenn für die
Leiche einer noch nicht 18 Jahre alten Person
die Bestattungspflichtigen die Feuerbestattung
verlangen. Das Eigentumanden Begräbnis-
plätzen steht der politischen Gemeinde zu, ab-
gesehen von dem Fall, daß der Begräbnisplatz die
Zubehör einer Kirche bildet und demnach Eigen-
tum der Kirchengemeinde ist. Doch erfolgt auch
in diesen Fällen die Beerdigung auf dem Begräb-
nisplatz des Sterbeorts ohne Rücksicht auf die
Konfession des Verstorbenen nach gleichen Grund-
sätzen und unter ausschließlicher Regelung der
Benutzung durch die staatliche Polizei.
6. Der Transport der Leichen aus dem
Sterbeort in einen anderen Gemeindebezirk ist nur