Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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31. Mai 1901 (Reg.-Bl. S. 130) und vom 18. Mai 
1907 (Reg.-Bl. S. 207) geregelt. Danach besteht 
eine geordnete ortspolizeiliche Wohnungsaufsicht 
für sämtliche Gemeinden des Landes. 
4. Kleine Kinder, welche gegen Bezahlung 
in fremde Pflege untergebracht werden, unter- 
liegen der besonderen Aufsicht des Staats zum 
Schutz gegen Vernachlässigung, insbesondere 
mangelhafte Ernährung. 
5. Die Leichenschau, die Leichen- 
öffnung und das Begräbnis ist in der kgl. 
Verordnung vom 24. Januar 1882 (Reg.-Bl. S. 35) 
geregelt. Die Leichenschau wird in jeder Gemeinde 
durch einen vom Gemeinderat bestellten Leichen- 
schauer vorgenommen, der die erforderliche Be- 
fähigung besitzen muß. Seit 1904 ist die Feuer- 
bestattung zugelassen unter der Bedingung, 
daß die Feuerbestattungsanlage eine städtische 
Einrichtung ist; erforderlich zur Feuerbestattung 
ist die Genehmigung des Oberamts, welche nur 
erteilt werden darf, wenn der Verstorbene nach 
Vollendung des 18. Lebensjahrs die Feuerbestat- 
tung selbst angeordnet hat oder wenn für die 
Leiche einer noch nicht 18 Jahre alten Person 
die Bestattungspflichtigen die Feuerbestattung 
verlangen. Das Eigentumanden Begräbnis- 
plätzen steht der politischen Gemeinde zu, ab- 
gesehen von dem Fall, daß der Begräbnisplatz die 
Zubehör einer Kirche bildet und demnach Eigen- 
tum der Kirchengemeinde ist. Doch erfolgt auch 
in diesen Fällen die Beerdigung auf dem Begräb- 
nisplatz des Sterbeorts ohne Rücksicht auf die 
Konfession des Verstorbenen nach gleichen Grund- 
sätzen und unter ausschließlicher Regelung der 
Benutzung durch die staatliche Polizei. 
6. Der Transport der Leichen aus dem 
Sterbeort in einen anderen Gemeindebezirk ist nur
	        
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