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mit Erlaubnis des Oberamts, das einen Leichenpaß
ausstellt, zulässig (Ministerialverfügung vom
7. August 1907, Reg.-Bl. S. 289).
7. Das Verfahren in den Fällen eines
nicht natürlichen Todes oder bei Auf-
findung von Leichen seitens der Gerichte,
der Staatsanwaltschaften und der Polizeibehörden
ist eingehend geregelt.
8. Die Leichname von Selbstmördern,
sofern der Selbstmord nicht auf Krankheit zurück-
zuführen ist, die Leichname von hingerich-
teten Verbrechern, welche von den An-
gehörigen nicht zur Beerdigung verlangt werden,
endlich die Leichname armer Personen, bei
welchen die Begräbniskosten einer Gemeinde- oder
Stiftungskasse oder einer öffentlichen Armen-
oder Strafanstalt zur Last fallen würden, sind an
eine anatomische Landesanstalt abzuliefern. Diese
Bestimmung steht, soweit die Selbstmörder in
Betracht kommen, mit den modernen Auffassun-
gen in Widerspruch; auch ist es widersinnig, die
Leichname hingerichteter Verbrecher den Ange-
hörigen zur Beerdigung auszufolgen, diejenigen
von Selbstmördern aber, bei denen eine Krankheit
nicht nachweisbar ist, auf die Anatomie zu
schaffen.
9. Bezüglich des Abdeckerei-(Klee-
meisterei-)wesens haben die Gemeinden dafür
zu sorgen, daß für den allgemeinen Gebrauch der
Gemeindeangehörigen ein Wasenplatz zur Ver-
fügung steht.
10. Der Fürsorge für die Geistes-
kranken dienen die 5 Staatsirrenanstalten in
Schussenried, Winnental, Zwiefalten, Weißenau
und Weinsberg; außerdem sollen in jedem Ober-.
amtsbezirk 2 geeignete Lokale für die zeitweilige