Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Unterbringung von Geisteskranken sich befinden. 
Die polizeiliche Fürsorge für dieselben, ins- 
besondere auch die zwangsweise Einweisung in 
eine Irrenanstalt ist im Statut der Staatsirren- 
anstalten und einigen weiteren Verfügungen ge- 
regelt. 
II. Die staatlichen Medizinalbehörden sind 
die allgemeinen Organe der inneren Verwaltung, 
also die Oberämter, die Kreisregierungen und das 
Ministerium des Innern. Die technischen Organe, 
welche die eben genannten Polizeibehörden zu be- 
raten haben, sind das Medizinalkollegium 
für die Beratung des Ministeriums und der Kreis- 
regierungen, die Oberämtsärzte und die Ober- 
amtstierärzte für die Beratung der Oberämter. 
Das Medizinalkollegium, das aus administrativen 
und technischen Beamten besteht, ist in Unter- 
ordnung unter das Ministerium des Innern die 
Zentralbehörde für die Beaufsichtigung und tech- 
nische Leitung des Medizinalwesens und der öffent- 
lichen Gesundheitspflege. Die Oberamtsärzte, 
welche zur Ausübung der ärztlichen Praxis neben 
ihren amtlichen Aufgaben, für welche sie einen 
festen Gehalt beziehen, berechtigt sind, sowie die 
Oberamtstierärzte sind Staatsbeamte. Unter dem 
Medizinalkollegium stehen die 5 Staatsirren- 
anstalten sowie die Landeshebammen- 
schule und dieZentralimpfanstalt in Stutt- 
gart. . 
II. Das Heilpersonal (Arzte, Tierärzte, 
Hebammen, Apotheker). Als staatlich anerkannte 
Organe für die gemeinsamen Interessen ihres Stan- 
des bestehen die 3 Vereine der approbierten Ärzte, 
Tierärzte und Apotheker des Landes, nämlich der 
in 8 Bezirksvereine sich gliedernde ärztliche 
Landesverein, der tierärztliche Verein 
und der pharmazeutische Landesverein.
	        
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