Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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den Oberamtsbaumeistern beraten, die von 
der Amtsversammlung bestellt werden. Dem Ge- 
meinderat steht die Bauschau zur Seite. Die 
Bestimmungen der Bauordnung können durch ein 
vom Gemeinderat mit Zustimmung des Bürger- 
ausschusses erlassenes, vom Ministerium ge- 
nehmigtes Ortsbaustatut ergänzt werden. Vor 
der Erlassung ist der Entwurf zu veröffentlichen 
mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen vor- 
zubringen. Ähnliche Bestimmungen gelten für die 
Feststellung des Ortsbauplans. Die Grund- 
eigentümer haben ein bis zum Verwaltungs- 
gerichtshof verfolgbares Recht, nach ihrem Er- 
messen zu bauen, soweit nicht durch Reichs- oder 
Landesgesetz beschränkende Vorschriften gegeben 
sind. Diese baupolizeilichen Vorschriften be- 
zwecken die Festigkeit, Feuersicherheit, Gesund- 
heit und Schönheit der Bauten sowie die Bequem- 
lichkeit des Straßenverkehrs. Die Bauordnung 
hat als Grundsatz das Konzessionssystem, 
d. h. ohne polizeiliche Erlaubnis darf ein Bau 
nicht erstellt oder verändert werden. Zuständig 
zur Genehmigung ist teils der Gemeinderat, teils 
das Oberamt, teils das Ministerium des Innern, 
Abteilung für das Hochbauwesen. Bei einfacheren, 
in der Bauordnung aufgezählten Bauten, wie Er- 
stellung oder Veränderung von Feueranlagen, 
Fenstern u. dergl. genügt die Anzeige bei der Be- 
hörde 8 Tage vor Beginn der Ausführung. Ganz 
einfache Veränderungen, wie Neudeckung von 
Dächern, Verblenden u. dergl., dürfen ohne An- 
zeige vorgenommen werden. Die Bauschau, welche 
der Baupolizeibehörde ein Gutachten zu erstatten 
hat, hat zuvor die Nachbarn und sonstige Be- 
teiligte zu vernehmen. Gegen die Erteilung der 
Baugenehmigung steht den Nachbarn das Rekurs- 
recht zu. Die Ausführung der Bauten gemäß den
	        
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