Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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genehmigten Plänen wird durch die Bauschau 
beaufsichtigt, der zu diesem Zweck gewisse Sta- 
dien des Baus anzuzeigen sind. 
$ 41. Die Feuerpolizei. 
Die Aufgaben der Feuerpolizei bestehen teils 
in der Verhütung von Feuergefahr, teils in der 
Bewältigung und Beschränkung eines ausgebroche- 
nen Brandes, teils im Ersatz des Brandschadens. 
I. Die Verhütung von Brandfällen. Hierher 
gehören die Vorschriften der Bauordnung und der 
zum Vollzug derselben erlassenen Verfügungen 
über die Breite der Ortsstraßen, die Gebäude- 
‚abstände, die Verwendung von feuersicherem Ma- 
terial sowie die Herstellung der Feuerungseinrich- 
tungen, ferner die Anordnungen über das Be- 
nehmen mit Feuer und Licht und den Verkehr mit 
feuergefährlichen Gegenständen, insbesondere die 
Feuerpolizeiordnung (kgl. Verordnung) vom 21. De- 
zember 1876. Die Vorschriften über die Reinigung 
der Kamine sind in der Kaminfegerordnung 
(Ministerialverfügung) vom 3. Oktober 1876 ent- 
halten. Hiernach werden für die Reinigung der 
Kamine vom Bezirksrat besondere Kehrbezirke 
festgesetzt; die Kaminfeger werden für den Kehr- 
bezirk von der Amtsversammlung in widerruf- 
licher Weise angestellt; ihnen ausschließlich steht 
ım Kehrbezirk die selbständige Ausübung des 
Kaminfegergewerbes zu. Die Kaminfeger- 
taxen werden durch die Ortspolizeibehörden im 
Einverständnis mit dem Gemeinderat aufgestellt; 
wenn aber der Kehrbezirk mehr als eine Ortschaft 
umfaßt, durch den Bezirksrat. In jeder Gemeinde 
besteht eine Ortsfeuerschau, welche aus 
wenigstens 2 von dem Gemeinderat in widerruf- 
licher Weise gewählten Mitgliedern, von denen
	        
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