Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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eines ein Bauverständiger sein muß, zusammen- 
gesetzt ist. Sie hat alljährlich wenigstens einmal 
alle Gebäude und Feuerstätten zu besichtigen und 
die vorgefundenen Mängel dem Ortsvorsteher mit- 
zuteilen. In jeder Gemeinde muß ferner eine den 
Verhältnissen entsprechende Nachtwache, in 
größeren Orten auch eine Hochwache bestehen. 
Für jeden Oberamtsbezirk wird ein Oberfeuer- 
schauer von der Amtsversammlung gewählt und 
bezahlt. Er hat das Oberamt in feuerpolizeilichen 
Angelegenheiten zu beraten und zu diesem Zweck 
regelmäßig jedes Frühjahr alle Gebäude des Ober- 
amtsbezirks zu besichtigen und das Ergebnis der 
Besichtigung dem Oberamt anzuzeigen, welches 
die Beseitigung der Mängel anzuordnen hat. Be- 
sondere Vorschriften zum Schutz des Waldes 
gegen Feuersgefahr enthält das Forstpolizeigesetz 
vom 19. Februar 1902 (Reg.-Bl. S. 51) sowie die 
Waldfeuerlöschordnung vom 4. Juli 1900 (Reg.-Bl. 
S. 535). 
II. Das Feuerlöschwesen ist in der Landes- 
feuerlöschordnung vom 7. Juni 1885 (Reg.-Bl. 
S. 235) und vom 25. Oktober 1897 (Reg.-Bl. S. 221) 
geregelt. Hiernach sind die Gemeinden verpflichtet, 
die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen 
Einrichtungen für das Feuerlöschwesen zu unter- 
halten; hierzu gehört namentlich die Aufstellung 
einer organisierten Lösch- und Rettungsmannschaft. 
Der Verpflichtung hierzu wird genügt entweder 
l. durch Bildung einer freiwilligen Feuer- 
wehr. Dieselbe muß ihre Organisation und ihren 
Wirkungskreis durch ein Statut regeln, das der 
Genehmigung des Gemeinderats und des Oberamts 
bedarf, und bildet dann einen Bestandteil der öffent- 
lichen Einrichtungen der Gemeinde, welche die 
Kosten der Ausrüstung zu tragen hat; 2. durch 
Aufstellung einer Berufsfeuerwehr; 3. durch
	        
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