Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Organisierung einer Pflichtfeuerwehr. Wo 
eine als genügend anerkannte freiwillige Feuer- 
wehr oder eine Berufsfeuerwehr nicht besteht, 
sind alle männlichen Einwohner der Gemeinde 
vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 50. Lebens- 
jahr zum Eintritt in die Pflichtfeuerwehr ver- 
bunden. Befreiung einzelner Altersklassen ist zu- 
lässig, desgleichen Entbindung einzelner Personen 
vom Dienst gegen Entrichtung einer Jahresabgabe 
von 4—20 Mark. Für jede Gemeinde ist cine 
Lokalfeuerlöschordnung aufzustellen, in 
welche die nach den örtlichen Verhältnissen er- 
forderlichen besonderen Vorschriften aufzunehmen 
sind ; ebenso ist für jeden Oberamtsbezirk eine Be- 
zirksfeuerlöschordnung zu erlassen, in 
welcher die über das Gebiet der einzelnen Ge- 
meinden hinausgreifenden, den besonderen Verhält- 
nissen des Oberamtsbezirks entsprechenden An- 
ordnungen zu treffen sind. Für 25jährige vor- 
wurfsfreie, ununterbrochene Dienstzeit in einer 
freiwilligen Feuerwehr ist ein Feuerwehr- 
dienstehrenzeichen gestiftet. Zur Beschaf- 
fung der Geldmittel für das Feuerlöschwesen be- 
steht in jeder Gemeinde eine besondere örtliche 
Feuerlöschkasse, welche einen abgesonderten 
Teil des Gemeindevermögens bildet und in welche 
die gesetzlich bestimmten Einnahmen fließen; zu 
diesen gehören auch die Jahresbeiträge der feuer- 
wehrpflichtigen Einwohner der Gemeinde, welche 
in der Feuerwehr keinen Dienst leisten; diesen 
kann nämlich, aber nicht neben der etwaigen be- 
sonderen Abgabe für die Entbindung vom Dienst, 
von den bürgerlichen Kollegien eine jährliche Ab- 
gabe von 1—10 Mark als Beitrag zu den Kosten 
der Einrichtungen und Anstalten für das Feuer- 
löschwesen auferlegt werden. Zur staatlichen För- 
derung des Feuerlöschwesens besteht eine besondere
	        
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