Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Zentralkasse für das Feuerlöschwesen, 
in welche die Gebäudebrandversicherungsanstalt 
40%) der Brandschadensumlage des vorausgegange- 
nen Jahres und die in Württ. zugelassenen Feuer- 
versicherungsgesellschaften je 2% ihrer im vor- 
ausgegangenen Jahr in Württ. erzielten Brutto- 
einnahme aus Versicherungsprämien beizutragen 
haben. Aus der Kasse ist in erster Linie Feuer- 
wehrleuten, welche in Ausübung des Dienstes ver- 
letzt werden oder erkranken, Entschädigung zu 
gewähren. Die Aufsicht über das Feuer- 
löschwesen in der Gemeinde steht in erster 
Linie dem Oberamt zu, welches vom Bezirks- 
feuerlöschinspektor technisch beraten wird; 
derselbe ist Beamter der Amtskörperschaft. Zur 
technischen Beratung des Ministeriums und der 
Kollegialbehörden ist ein Landesfeuerlösch- 
inspektor angestellt. Bei Brandfällen gebührt 
die Oberleitung der Lösch- und Rettungsarbeiten 
dem Oberamtmann, bis zu seinem Eintreffen dem 
Ortsvorsteher, im Einvernehmen mit dem Feuer- 
wehrkommandanten. Bei einem Waldbrand 
kommen die Bestimmungen der Waldfeuerlösch- 
ordnung vom 4. Juli 1900 (Reg.-Bl. S. 535) zur 
Anwendung. Hiernach haben die Gemeinden, auch 
bei Waldbränden im Bezirk von Nachbargemeinden, 
mit Mannschaft und Werkzeugen Hilfe zu leisten. 
Die Leitung der Löscharbeiten steht den auf dem 
Brandplatz anwesenden Staatsforstbeamten und 
bis zur Ankunft eines solchen zunächst dem Orts- 
vorsteher der beteiligten Gemeinde zu. 
III. Die Feuerversicherung ist, soweit es sich 
um die Versicherung des beweglichen Ver- 
mögens handelt, jetzt im wesentlichen in dem 
Reichsgesetz betr. die privaten Versicherungs- 
unternehmungen geregelt. Unberührt davon ge- 
blieben ist namentlich die württ. Bestimmung,
	        
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