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Zentralkasse für das Feuerlöschwesen,
in welche die Gebäudebrandversicherungsanstalt
40%) der Brandschadensumlage des vorausgegange-
nen Jahres und die in Württ. zugelassenen Feuer-
versicherungsgesellschaften je 2% ihrer im vor-
ausgegangenen Jahr in Württ. erzielten Brutto-
einnahme aus Versicherungsprämien beizutragen
haben. Aus der Kasse ist in erster Linie Feuer-
wehrleuten, welche in Ausübung des Dienstes ver-
letzt werden oder erkranken, Entschädigung zu
gewähren. Die Aufsicht über das Feuer-
löschwesen in der Gemeinde steht in erster
Linie dem Oberamt zu, welches vom Bezirks-
feuerlöschinspektor technisch beraten wird;
derselbe ist Beamter der Amtskörperschaft. Zur
technischen Beratung des Ministeriums und der
Kollegialbehörden ist ein Landesfeuerlösch-
inspektor angestellt. Bei Brandfällen gebührt
die Oberleitung der Lösch- und Rettungsarbeiten
dem Oberamtmann, bis zu seinem Eintreffen dem
Ortsvorsteher, im Einvernehmen mit dem Feuer-
wehrkommandanten. Bei einem Waldbrand
kommen die Bestimmungen der Waldfeuerlösch-
ordnung vom 4. Juli 1900 (Reg.-Bl. S. 535) zur
Anwendung. Hiernach haben die Gemeinden, auch
bei Waldbränden im Bezirk von Nachbargemeinden,
mit Mannschaft und Werkzeugen Hilfe zu leisten.
Die Leitung der Löscharbeiten steht den auf dem
Brandplatz anwesenden Staatsforstbeamten und
bis zur Ankunft eines solchen zunächst dem Orts-
vorsteher der beteiligten Gemeinde zu.
III. Die Feuerversicherung ist, soweit es sich
um die Versicherung des beweglichen Ver-
mögens handelt, jetzt im wesentlichen in dem
Reichsgesetz betr. die privaten Versicherungs-
unternehmungen geregelt. Unberührt davon ge-
blieben ist namentlich die württ. Bestimmung,